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Sonntag, 19. Mai 2013
 

© Rupprecht@kathbild.at

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Mit einem ungewöhnlichen Schritt hat Papst Benedikt die Exkommunikation aufgehoben.

Ungewöhnlicher Schritt des Papstes
(28.01.2009) Mit einem außergewöhnlichen Schritt hat Papst Benedikt XVI. die Exkommunikation der Bischöfe der traditionalistischen Priesterbruderschaft Sankt Pius X. aufgehoben. In der Generalaudienz mahnte Benedikt XVI. die Lehren der Kirche ein.

Papst Benedikt XVI. hat die Bischöfe der traditionalistischen Priesterbruderschaft Sankt Pius X. dazu ermahnt, die Lehren des II. Vatikanischen Konzils anzuerkennen. Wie Radio Vatikan berichtet, tat er dies in einem ungewöhnlichen Schritt, nämlich mit der Verlesung einer kurzen öffentlichen Erklärung gegen Ende der Generalaudienz.

"Ich habe vor einigen Tagen den Nachlass der Exkommunikation für die vier Bischöfe entschieden, die 1988 von Erzbischof Lefebvre ohne päpstlichen Auftrag geweiht worden waren. Ich habe diesen Akt der väterlichen Barmherzigkeit gesetzt, weil diese Prälaten mir wiederholt ihr tiefes Leiden an der Situation bekundeten, in der sie sich befanden. Ich wünsche, dass auf diese meine Geste das umgehende Bemühen von ihrer Seite folgt, die weiteren notwendigen Schritte zu setzen, um die volle Einheit mit der Kirche zu realisieren. Auf diese Art sollen sie echte Treue und echtes Anerkennen des Lehramtes und der Autorität des Papstes und des II. Vatikanischen Konzils bezeugen."

Was bedeutet Exkommunikation?

Unter dem Begriff Exkommunikation versteht die Kirche den einstweiligen Ausschluss aus der aktiven kirchlichen Gemeinschaft. Dieser Ausschluss hat für den Betreffenden weitreichende Konsequenzen, da er den Verlust aller Ämter zur Folge hat und das Verbot einschließt, kirchliche Dienste auszuüben oder an den Sakramenten teilzunehmen. Fälschlicherweise wird mit der Exkommunikation oft der generelle Ausschluss aus der Kirche interpretiert, der aber kirchenrechtlich nicht möglich ist, da die Taufe nicht zurückgenommen werden kann.

Ausschluss aus Gemeinschaft

Im biblischen Bereich schreibt der Apostel Paulus über den Ausschluss von jenen, die "Gott mit ihren Worten und Taten gelästert haben" (1 Tim 1) oder Unzucht getrieben haben (1 Kor 5), dass sie "dem Satan übergeben wurden".

Das römisch-katholische Kirchenrecht kennt ganz wenige Taten, die eine sofortige Exkommunikation nach sich ziehen. Dabei wird unterschieden zwischen der Exkommunikation als Tatstrafe, die mit dem Vergehen eintritt, ohne dass diese Strafe extra ausgesprochen werden muss. Damit wird etwa die Entweihung der Eucharistie, Gewalt gegenüber dem Papst, Verletzung des Beichtgeheimnisses, Schwangerschaftsabbruch, Apostasie, Häresie und Schisma bestraft. In diesen Fällen braucht es keinen eigenen Prozesses.
Rechtlich gültig ist die Exkommunikation aber nur dann, wenn sich der Bestrafte bewusst war, dass auf den von ihm begangenen Akt kirchlicherseits die Tatstrafe der Exkommunikation steht.

Bischofsweihe ohne Erlaubnis und Auftrag des Papstes

Auch die Bischofsweihe ohne päpstliches Mandat zieht diese Tatstrafe für beide Parteien nach sich. Diese Strafe haben sich Erzbischof Marcel Lefebvre und jene Bischöfe, die von Erzbischof Lefebvre 1988 geweiht worden waren, zugezogen. Eine Besonderheit war hierbei, dass diese Exkommunikation auch noch extra als Beugestrafe durch einen ausdrücklichen Urteilsspruch seitens des Papstes erfolgte. Papst Johannes Paul II. hatte mit dem Apostolischen Schreiben "Ecclesia Dei Adflicta" die Bischofsweihen als schismatischen Akt verurteilt. Dies war in diesem Fall möglich, weil die zu Exkommunizierenden durch die Bischofsweihe öffentliches Ärgernis erregten.

Wiedergutmachung ist möglich

Die Exkommunikation bleibt solange bestehen, bis die Ursache beseitigt ist oder der Betroffene sein Vergehen wieder gut gemacht beziehungsweise widerrufen hat. Die jüngst durch ein Dekret von Kardinal Giovanni Battista Re, Präfekt der Kongregation für die Bischöfe, vom 21. Jänner 2009, aufgehobenen Exkommunikationen haben noch keine praktische Auswirkung, da die Bischöfe weiterhin suspendiert bleiben und ihnen somit keine Ausübung des Weiheamtes erlaubt ist.

(gr/RV)



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