Er hat das Recht darüber zu bestimmen, wer das Bild nutzen darf. Weiteres hierzu unten bei Werkschutz.
Das Recht des Abgebildeten ist vom Recht des Fotografen an dem Bild zu unterscheiden.
Generell gibt es kein Abbildungsverbot, alles was öffentlich ist, ist auch frei.
Das Recht am eigenen Bild als Persönlichkeitsrecht besagt aber, dass Fotos bzw. deren
Begleittext, die die berechtigten Interessen der Abgebildeten verletzen, nicht
veröffentlicht werden dürfen. Als besonders schutzwürdig gelten „sensible Daten“, wie u.a. über religiöse Überzeugungen.
Personen des öffentlichen Interesses dürfen abgebildet werden, soweit es nicht ihre Privatsphäre betrifft.
Der Datenschutz endet mit dem Tod, daher können Verstorbene unbedenklich genannt werden.
Jedenfalls der Zustimmung bedarf es dann, wenn das Foto zu Werbezwecken verwendet werden soll.
Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen
Bei der Teilnahme an einer öffentlichen Veranstaltung muss damit gerechnet werden, dass man abgebildet wird. Das gilt beispielsweise auch für Pfarrbälle, wenn in den Pfarrblättern oder in Kirchenzeitungen darüber berichtet wird.
In der Regel gilt, dass in Gruppen Abgebildete in Kenntnis der Sachlage der Vervielfältigung und Veröffentlichung des Gruppenbilds zugestimmt haben. Die Grenzen sind zu ziehen zw. öffentlichem und privatem Raum, bzw. ob aus den Umständen zu erkennen ist, dass die Bilder zum Zweck der Veröffentlichung aufgenommen wurden.
Bei Taufe, Erstkommunion, Firmung und Trauung
Fotos und Standesbewegungen in Pfarrblättern und im Internet:
Taufe, Erstkommunion, Firmung, Trauung u.a. gelten als „sensible Daten“ aus religiöser Überzeugung, daher ist die Zustimmung zur Abbildung und Veröffentlichung von Foto und Film in Vorgesprächen oder schriftlich einzuholen.
Zustimmung der Erziehungsberechtigten
Kinder und Jugendliche sind besonders schutzwürdig, deshalb muss immer die Zustimmung der Erziehungsberechtigten sowie der abgebildeten Kinder und Jugendlichen zur Veröffentlichung eingeholt werden.
Es ist daher sinnvoll, im Anmeldeformular für Erstkommunion, Firmung, Jungscharlager, etc. eine Zustimmungserklärung der Eltern einzufügen. Dringend anzuraten ist es, auch vom Jugendlichen selbst sein Einverständnis einzuholen.
(Siehe Text unten und Vordruck als Download)
Veröffentlichung von Foto, Ton und Film
Vordrucke zu Einverständniserklärungen und weitere detaillierte Informationen zum Datenschutz finden Sie unter diesem Link im Organisationshandbuch der Erzdiözese Wien (grundlegende Informationen zum Organisationshandbuch sind hier zusammengefasst). Weitere Informationen finden Sie auch hier.