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Unsere Statuten

 

Statuten des Vereins Kirche und Arbeitswelt – Hands On, Mentoring für Arbeit und Lehrstelle suchende Jugendliche

 

 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen „Kirche und Arbeitswelt – Hands On, Mentoring für Arbeit und Lehrstellesuchende Jugendliche“. Abgekürzt wird der Verein mit der Bezeichnung „Hands on Mentoring“.
Er hat seinen Sitz in Wien, und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet Wien und Niederösterreich aber auch auf ganz Österreich im Sinn des Vereinszwecks.

 

 

§ 2 Zweck
Der Verein ist eine gemeinnützige, nicht auf Gewinn ausgerichtete Vereinigung physischer und juristischer Personen.
Der Verein hat die mildtätige Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen zum Ziel.
Der Verein bezweckt die Förderung von benachteiligten, erwerbslosen Menschen und deren (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt sowie die Förderung der Jugend- und Familienfürsorge.

 

 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck soll durch die nachfolgend angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
Als ideelle Mittel dienen

  • Durchführung innovativer Projekte für erwerbslose Menschen
  • Begleitung von arbeitsuchenden Menschen in die Arbeitswelt
  • Unterstützung von erwerbstätigen Menschen
  • Ehrenamtliche Arbeit
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Workshops, Seminare und sonstige Informationsveranstaltungen
  • Vorträge
  • Publikationen
  • Informationsaustausch
  • Übernahme von Koordinations- und Serviceleistungen
  • Zusammenarbeit/Kooperation mit anderen Organisationen nach Maßgabe des § 40 Abs 3 BAO
  • Zuwendungen von Mitteln iSd § 40a Z 1 BAO an spendenbegünstigte Einrichtungen iSd Einkommensteuergesetzes (EStG) zur unmittelbaren Förderung des begünstigten Zwecks
  • Leistungserbringung iSd § 40a Z 2 BAO gegen Entgelt ohne Gewinnerzielungsabsicht in nicht überwiegendem Ausmaß gegenüber anderen begünstigten Körperschaften iSd §§ 34 ff BAO
  • Der Verein kann sich zur Erfüllung seines begünstigten Zweckes eines Dritten bedienen, wenn dessen Wirken, wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist.
  • Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: Mitgliedsbeiträge, Spenden, Sammlungen
  • Förderungen und Zuwendungen von privaten, öffentlichen und kirchlichen Stellen
  • Erträge aus Publikationen, Veranstaltungen, Flohmärkten, Verkaufsaktionen und sonstigen Aktionen
  • Erbschaften, Zuwendungen von Stiftungen, Schenkungen
  • Einnahmen aus Sponsoring und Werbung
  • Kostenersätze für die unter Abs 2 angeführten Leistungen
  • Einnahmen aus der Vermögensverwaltung (zB Zins- und Wertpapiererträge)
  • Einnahmen aus der Leistungserbringung iSd § 40a Z 2 BAO sowie gegenüber anderen Personen und Rechtsträgern
  • Einnahmen aus Kooperationen

 

Die gesammelten Spendenmittel werden ausschließlich für die im Zweck angeführten begünstigten Zwecke verwendet.
Der Verein entfaltet, abgesehen von völlig untergeordneten Nebentätigkeiten, ausschließlich solche wirtschaftlichen Tätigkeiten, die unter § 45 Abs 1, § 45 Abs 2 oder § 47 BAO fallen oder die gemäß § 44 Abs 2 oder § 45a BAO nicht zum Entfall der abgabenrechtlichen Begünstigungen führen.

 

 

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

  • MentorIn und Mitglied des Vereins Hands on Mentoring ohne Zahlung eines jährlichen Beitrages
  • MentorIn und Mitglied des Vereins Hands on Mentoring
  • Mitglied des Vereins Hands on
  • Ehrenmitglieder, sind Personen, die sich besonders um den Vereinszweck verdient gemacht haben oder aktuell diesen in besonderer Weise unterstützen.

 

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen werden.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die General-versammlung.

 

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechts-persönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen, er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden und wird mit Ende des Kalenderjahres wirksam.
Der Vorstand kann ein zahlungspflichtiges Mitglied ausschließen, wenn dieses keinen Mitgliedsbeitrag bezahlt.
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann auf Antrag des Vorstandes von der General-versammlung beschlossen werden.

 

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den zahlenden Mitgliedern zu.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
Die Mitglieder sind in der Generalversammlung über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Darüber hinaus darf keine Person durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unangemessene Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Geschäftsführung, die RechnungsprüferInnen, der Beirat, das Kuratorium und das Schiedsgericht

 

 

§ 9 Die Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet alle 3 Jahre statt.
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichem, begründetem Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der RechnungsprüferInnen binnen vier Wochen statt.
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens ein Monat vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes zahlende Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine/n Bevollmächtigte/n vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Eine Person kann maximal eine weitere Stimme bekommen.
Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beziehungsweise ihrer VertreterInnen beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung eine halbe Stunde später statt, und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig ist.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel durch Handzeichen und gelten bei einfacher Mehrheit der Stimmen als angenommen. Stimmenthaltungen und Anträge auf schriftliche Abstimmungen sind möglich. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/die Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/ihre StellvertreterIn. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

 

§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungs-abschlusses unter Einbindung der RechnungsprüferInnen;
  • Wahl‚ Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der RechnungsprüferInnen;
  • Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen RechnungsprüferInnen und Verein;
  • Entlastung des Vorstands;
  • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige Fragen.

 

§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus der Obfrau/dem Obmann, seinem/ihrer StellvertreterIn, dem/der GeschäftsführerIn, dem/der SchriftführeIn, dem/der KassierIn und maximal drei weiteren Mitgliedern.
Der Vorstand (außer der Geschäftsführung) wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand wird vom Obmann/der Obfrau, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter/ihrer StellvertreterIn, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Umlaufbeschlüsse per Brief oder Email sind zulässig.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, bei Verhinderung sein/ihre StellvertreterIn.
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines/einer NachfolgerIn wirksam.
Die Vorstandsfunktionen sollten paritätisch von Männern und Frauen besetzt werden.

 

 

§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand trifft sich in der Regel alle 6 bis 8 Wochen und entscheidet alle operativen Angelegenheiten


In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • Erstellung und Beschluss des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
  • Vorbereitung der Generalversammlung;
  • Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;
  • Vertretung nach außen und Zeichnungsberechtigungen: Ordentliche und außerordentliche Rechtsgeschäfte zeichnet die Geschäftsführung gemeinsam mit dem Obmann/der Obfrau, in dessen/deren Abwesenheit mit einem anderen Mitglied des Vorstandes;
  • Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

 

§ 13 Die Geschäftsführung
Die Geschäftsführung vertritt den Verein nach außen.
Ihre Funktionsperiode entspricht der des Vorstands.
Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes/der Obfrau oder eines anderen zeichnungsberechtigten Vorstandsmitgliedes und der Geschäftsführung, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) des Obmannes/der Obfrau oder des Kassiers/der Kassierin und der Geschäftsführung. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in § 11 Abs. 1 genannten FunktionärInnen erteilt werden.
Bei Gefahr im Verzug ist die Geschäftsführung berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Die Geschäftsführung ist für die Personalführung verantwortlich. Grundlegende Entscheidungen in Personalfragen benötigen die Zustimmung des Vorstandes.
Die Geschäftsführung führt die laufenden Geschäfte.

 

 

§ 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Der/die SchriftführerIn hat den Obmann/die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
Der Kassier/die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

 

 

§ 15 Die RechnungsprüferInnen
Zwei RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die RechnungsprüferInnen dürfen keinem anderen Organ des Vereins - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
Den RechnungsprüferInnen obliegt die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
Im Übrigen gelten für die RechnungsprüferInnen die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Organe sinngemäß.

 

 

§ 16 Das Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als SchiedsrichterIn schriftlich namhaft macht. Uber Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten SchiedsrichterInnen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

 

§ 17 Der Beirat
Für besondere Aufgaben und Agenden des Vereins kann der Vorstand Beiräte berufen. Beirate erhalten eine Einladung zu jeder Vorstandssitzung mit Tagesordnung und das Protokoll. Beiräte beraten den Vorstand und nehmen an den Vorstandssitzungen, bei Tagesordnungspunkten teil, die ihre Agenden und Aufgaben betreffen.

 

 

§ 18 Das Kuratorium
Grundlegende strategische Entscheidungen werden im Kuratorium beraten. Die Einladung zur Mitarbeit im Kuratorium geht vom Vorstand aus. Bei der Zusammensetzung ist auf eine ausgewogene Verteilung der Interessensgruppen wir GroßspenderInnen, Gründungsmitgliedern, MentorInnen, Mentees, KooperationspartnerInnen, etc. zu achten. Die Mitarbeit im Kuratorium ist freiwillig und an keine Bedingungen geknüpft.

 

 

§ 19 Auflösung des Vereines
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation
zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva das verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
Bei (freiwilliger oder behördlicher) Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisher begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für die in dieser Rechtsgrundlage angeführten, gemäß § 4a Abs 2 EStG 1988 begünstigten Zwecke zu verwenden. Eine Änderung der Rechtsgrundlage ist dem Finanzamt Österreich unverzüglich bekanntzugeben.
Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde und dem Finanzamt Österreich schriftlich anzuzeigen.

 

beschlossen bei der Gründungssitzung
Wien, am 23.Mai 2016

 

geändert in der Generalversammlung vom
27.01.2026

 

 

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