Donnerstag 30. Juli 2026

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Frau verschwommen im Nebel hält eine Hand abwehrend vor sich
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Gesetzliche Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch in Österreich
Schwangerschaftsabbruch

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu gesetzlichen Regelungen und Fristen zum Schwangerschaftsabbruch in Österreich.

 

Die St. Elisabeth-Stiftung begleitet Frauen und Familien in Konfliktschwangerschaften und unterstützt dabei, Perspektiven zu entwickeln, Orientierung zu ermöglichen oder konkrete Hilfestellungen zu finden.

 

Rechtslage zum Schwangerschaftsabbruch in Österreich

Allgemeines

Grundsätzlich ist ein Schwangerschaftsabbruch in Österreich verboten.

Je nach Zeitpunkt und Indikation darf er jedoch straffrei durchgeführt werden. Unterschieden wird zwischen Fristenregelung  und Indikationsregelung

Fristenregelung

Gemäß der sogenannten Fristenregelung darf eine Frau ihre Schwangerschaft bis zur 14. Schwangerschaftswoche ohne Angabe von Gründen abbrechen.

 

Wörtlich heißt es im Gesetzestext, „innerhalb der ersten drei Monate“ darf eine Frau ihre Schwangerschaft ohne Angabe von Gründen straffrei abbrechen.

Das wären nach allgemeiner Lesart 12 Wochen. Da aber die Schwangerschaftswochen bereits ab dem 1. Tag der letzten Regel gezählt werden, kommt man auf 14 Schwangerschaftswochen.

 

Einzelne Anbieter von Abtreibungen gehen sogar davon aus, dass bis zur 16. Schwangerschaftswoche im Rahmen der Fristenregelung abgetrieben werden kann, da sie erst ab der Nidation zu zählen beginnen. Dies ist aber rechtlich nicht gesichert.

Von Nidation spricht man, wenn der Embryo die Eileiter hochgewandert ist und sich in der Gebärmutter eingenistet hat. Das ist etwa zwei Wochen nach der Befruchtung der Eizelle durch die Samenzelle der Fall.

Indikationsregelung

Der Rechtsrahmen für einen Schwangerschaftsabbruch nach der 14. SSW, der sog. Spätabtreibung, wird durch die Indikationsregelung bestimmt.

Bei den Fristen für eine Spätabtreibung verlangt der österreichische Gesetzgeber, dass ein zusätzliches Merkmal (Indikation) zur Schwangerschaft für einen Abbruch vorliegt.

Nach Verstreichen der 14. Schwangerschaftswoche ist eine Abtreibung nur mehr aufgrund besonderer Merkmale (Indikationen) straffrei möglich. Wenn diese Merkmale vorliegen, darf theoretisch bis zum Einsetzen der Wehen bzw. dem Beginn des Kaiserschnitts abgetrieben werden.

 

Die Indikationen sind:

  1. Nicht anders abwendbare, ernste Gefahr für das Leben der schwangeren Frau.
  2. Nicht anders abwendbarer schwerer Schaden für die körperliche oder seelische Gesundheit der schwangeren Frau.
  3. Bestehen einer ernsten Gefahr, dass das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein wird.
  4. Wenn die Schwangere zum Zeitpunkt des Eintritts der Schwangerschaft selbst noch unter 14 Jahre alt war.

Die Fälle 1) und 2) werden juristisch auch "medizinische Indikation" genannt, weil sie von einem medizinischen Befund der Frau ausgehen.

In Fall 3) handelt es sich um ein Merkmal, das das Kind selbst betrifft, daher spricht man hier juristisch von der embryopathischen oder auch eugenischen Indikation.

 

MEDIZINISCH RISKANTE SPÄTABTREIBUNG

Auch wenn nach dem Strafrecht bei Vorliegen bestimmter Indikationen bis zum Einsetzen der Wehen oder dem Beginn des Kaiserschnitts abgetrieben werden dürfte, beschränken sich viele Ärzte auf die 20./21. Schwangerschaftswoche. 

 

Schwangerschaftsabbruch liegt im Ermessen von Ärztinnen und Ärzten

Ob bzw. wie lange ein Schwangerschaftsabbruch in Österreich durchgeführt wird, hängt nicht nur von der Indikation ab, sondern immer auch davon, ob sich ein Arzt dazu bereit erklärt, einen Abbruch durchzuführen.

Gerade im Bereich der Indikationsregelung entscheiden Ärztinnen und Ärzte aufgrund unterschiedlicher Grenzen, denn neben den Fristen ist im österreichischen Strafrecht auch die Gewissensfreiheit des medizinischen Personals geregelt.

Es darf niemand gezwungen werden, an einer Abtreibung teilzunehmen, außer wenn eine Schwangere aus einer unmittelbar drohenden, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr gerettet werden muss.

Links zu den wichtigsten Gesetzestexten

Strafgesetzbuch:

  • §96 StGB: Grundsätzliches Verbot des Schwangerschaftsabbruches
  • §97 StGB: Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruches unter bestimmten Voraussetzungen
  • § 98 StGB: Straffreiheit bei Lebensgefahr für die Schwangere oder Unmöglichkeit ihrer Einwilligung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

  • §173 ABGB: Schwangerschaftsabbruch bei Minderjährigen

 

 

by-studio busse yankushev

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