Mittwoch 26. August 2026
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Pastoraler Vikariatsrat

§ 1: Der pastorale Vikariatsrat ist das Gremium des Vikariates, das den Bischofsvikar bei der Leitung seines Vikariates mitverantwortlich unterstützt und die pastoralen Fragen zusammen mit dem Bischofsvikar berät, entscheidet und für die Durchführung der Beschlüsse sorgt.

 

 

 

§ 2: Dem Vikariatsrat obliegt im Rahmen des Pastoralplanes der Erzdiözese Wien die Beratungund Entscheidung aller Fragen, die für das Vikariat von Bedeutung sind, soweit diese Agenden unter Wahrung der Einheitlichkeit des pastoralen Konzeptes und des Grundsatzes des sinnvollen Einsatzes der Kräfte und Mittel nicht von den Dekanaten oder Pfarrgemeinden selbst erfüllt werden können. Weiters obliegt ihm die Ausarbeitung und Beschlussfassung über für den Vorstand verbindliche Richtlinien für die laufenden Arbeiten.

 (4.3. Der pastorale Vikariatsrat, Handbuch der Synode 1969-1971, S. 56)

Der Vikariatsrat setzt sich zusammen aus:

  • dem Bischofsvikar
  • dem Vikariatssekretär
  • dem Vorsitzenden der Katholischen Aktion und dem Vikariatsjugendseelsorger als amtliche Mitglieder
  • 2 Vertreter entsendet die Dechantenkonferenz
  • Das Kernstück bilden die 20 Dekanatsvertreter/innen die von den stellvertretenden PGR-Vorsitzenden gewählt wurden.
  • Darüber hinaus hat der Bischofsvikar die Möglichkeit, bis zu acht Personen zusätzlich zu ernennen.

Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre.

 

Die Konstituierung hat spätestens am letzten Tag der ablaufenden Periode zu erfolgen.

Die Funktion der Mitglieder mit Ausnahme des Bischöflichen Vikars endet mit der Konstituierung des neuen Vikariatsrates.


Der Vikariatsrat wählt aus seiner Mitte einen Laien als Stellvertreter des Vorsitzenden.



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