Mittwoch 1. April 2026

Suche auf der Website

pixabay
Kaum ein Tag ohne gesetzwidriges Impressum. Auch in den Medien Ihrer Pfarre?

Achtung! Falsches Impressum

Bei Durchsicht von Pfarrzeitungen und Pfarr-Websites stoßen wir viel zu oft auf ein falsches Impressum (§24 Mediengesetz) und eine ebensolche Offenlegung (§25). Dabei ist es so einfach!

Wir bekommen viele Pfarrblätter regelmäßig zugesandt – dafür einmal ein dickes Dankeschön! Sie helfen damit uns und anderen Pfarren, die sich Anregungen holen. Manche Pfarrzeitungen stöbern wir wenigstens auf der Pfarr-Website auf.

 

Da stoßen wir fast täglich auf ein gesetzwidriges Impressum (§24 Mediengesetz) und eine ebensolche Offenlegung (§25). Dabei ist es so einfach!

 

Impressum

Das Impressum ist die Visitenkarte des Mediums, sie muss enthalten:

  • Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller
  • Verlags- und Herstellungsort
  • Adresse(n) Medieninhaber, Herausgeber und Redaktion

Mehr (z.B. Namen) dürfen Sie schreiben, Sie müssen aber nicht. Bezeichnungen wie „Verleger“ oder „Für den Inhalt verantwortlich“ sind veraltet und irrelevant.

 

Offenlegung

Sie muss im Anschluss ans Impressum stehen und besteht aus:

  • Vertretungsbefugtes Organ des Medieninhabers
  • Grundlegende Richtung des Mediums

Im Pfarrblatt können Sie auch auf die Pfarr-Website verweisen, wenn dort die Offenlegung steht.

Ein konkretes Muster für Impressum und Offenlegung finden Sie hier.