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Wissenswertes

Rechtliche Grundlagen des Kirchenbeitrages

Für die Einhebung des Kirchenbeitrags gibt es verschiedenste Grundlagen, die hier kurz erläutert sind. Für Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Kirchenrechtliche Grundlagen

 

Das kirchliche Gesetzbuch (Codex Iuris Canonici bzw. CIC) aus dem Jahre 1917 sagt im c. 1496, der Codex 1983 in den cc. 222 und 1259-1263, dass die Kirche auch unabhängig vom Staat das Recht hat, von ihren Gläubigen Abgaben für die ihr eigenen Zwecke einzufordern.

Der Canon 222 lautet im § 1: „Die Gläubigen sind verpflichtet, für die Erfordernisse der Kirche Beiträge zu leisten, damit ihr die Mittel zur Verfügung stehen, die für den Gottesdienst, die Werke des Apostolats und der Caritas sowie für einen angemessenen Unterhalt der in ihrem Dienst Stehenden notwendig sind.“

 

Staatskirchenrechtliche Grundlagen

 

Im Konkordat, einem völkerrechtlichen Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich, BGBl. II, Nr. 2/1934, heißt es, dass die Kirche ihre Verwaltungsangelegenheiten selbständig regelt, wobei ihr das Recht auf die Einhebung von Umlagen grundsätzlich zukommt.

In Ergänzung zum Konkordat enthält der „Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen“ vom 23. Juni 1960, BGBl. 195/1960, in Artikel II Abs. 4 folgende Bestimmung: „Die Kirchenbeiträge werden weiter eingehoben; über ihre Erträgnisse kann die katholische Kirche frei verfügen.“ Damit wurde der bis dahin geltende § 4 Kirchenbeitragsgesetz (Vorlage des Haushaltsplanes an die staatlichen Aufsichtsbehörden) außer Kraft gesetzt.

 

Verfassungsrechtliche Grundlagen

 

Verfassungsrechtlich ist die Einhebung der Kirchenbeiträge bereits durch das Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867, RGBL. Nr. 142, geregelt: „Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsausübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig ...“.

 

Gesetzliche Grundlagen

 

Die Einhebung von Kirchenbeiträgen ist für den staatlichen Bereich durch das Gesetz vom 28. April 1939 (Kirchenbeitragsgesetz), verlautbart im „Gesetzblatt für das Land Österreich“ Nr. 543/1939, geregelt. Dieses Gesetz wurde durch das Rechtsüberleitungsgesetz vom 1. Mai 1945, Staatsgesetzblatt Nr. 6, in die österreichische Rechtsordnung übernommen.

Die detaillierten Regelungen sind in der Kirchenbeitragsordnung enthalten. Ihr Hauptteil ist in allen österreichischen Diözesen gleichlautend, die Anhänge, sie enthalten die Tarife, weichen in einzelnen Bestimmungen voneinander ab. Die Kirchenbeitragsordnung wurde vom Bundesministerium für Unterricht zur Kenntnis genommen und ist daher auch im staatlichen Bereich rechtswirksam.

 

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