Bis 1780
Bis zur Zeit von Kaiser Joseph II. (1780-1790) hat die Kirche zum überwiegenden Teil ihren Aufwand aus eigenem Vermögen bestritten, zumeist aus Erträgnissen ihres Grundbesitzes.
Bis 1939
Kaiser Joseph II. löste in seiner Regierungszeit (1780-1790) eine Reihe von Klöstern, Stiften und Kirchen auf, die sich nicht mit Seelsorge, Unterricht oder Krankenpflege befassten, und bildete aus deren Vermögen die sogenannten Religionsfonds. Diese standen unter staatlicher Verwaltung. Daraus wurden der Klerus besoldet („Kongrua“) und die wichtigste Baulast der Pfarren finanziert. Zusätzlich wurden staatliche Zuschüsse gewährt. Diese mussten wegen schlechter Bewirtschaftung der Religionsfonds immer mehr erhöht werden. Die Kirche war vom Staat finanziell abhängig.
Nach dem Grundsatz „Kein Christ soll weiter als eine Stunde Gehweges zu seiner Pfarrkirche bzw. Lokalkaplanei haben“ gründete Joseph II. in Wien zwischen 1782 und 1790 insgesamt 173 neue Pfarren.
1933 kam es zu einer umfassenden Neuregelung bezüglich der Finanzierung der Kirche. Damals wurde der heute noch bestehende Finanzierungszustand im Konkordat, einem völkerrechtlichen Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich, BGBl II, Nr. 2/1934, fixiert.
Artikel XIV besagt: „Die Verwaltungsangelegenheiten der kirchlichen Verbände werden von der Kirche geregelt, wobei der Kirche das Recht zur Einhebung von Umlagen grundsätzlich zukommt; bei Vorschreibung von Umlagen wie überhaupt in allen jenen Fällen, in denen staatliche Interessen berührt werden, wird im Einvernehmen mit der staatlichen Gewalt vorgegangen.
Zwecks näherer Durchführung dieses Grundsatzes werden von den kirchlichen Diözesanbehörden im Einvernehmen mit der staatlichen Kultusverwaltung Richtlinien aufgestellt werden. Zur Hereinbringung von Leistungen seitens der Mitglieder von kirchlichen Verbänden wird der Kirche der staatliche Beistand gewährt, sofern diese Leistungen im Einvernehmen mit der Staatsgewalt auferlegt wurden oder aus sonstigen Titeln zu Recht bestehen.“
Bis 1939 war das System der Kirchenfinanzierung aus Religionsfonds und Staatsmitteln in Österreich maßgebend. Beiträge (Umlagen) wurden nicht benötigt, weil der Staat aus seinem Budget das Defizit der röm. kath. Kirche deckte.
Ab 1939
Mit der Besetzung unseres Landes durch Hitler (1938) wurden alle reichsdeutschen Gesetze auf Österreich übertragen, mit Ausnahme des in Deutschland geltenden Kirchensteuergesetzes. Mit der Absicht, der Kirche in Österreich einen vernichtenden Schlag zu versetzen, empfahl Gauinspektor Hans Berner in einem Brief am 6. Dezember 1938 dem damaligen Gauleiter von Wien, Josef Bürckel, die staatlichen Zuschüsse an die Kirche einzustellen und mit Gesetz ein Kirchensteuersystem zu schaffen, das eine Umlage unter den Pfarrmitgliedern vorsieht. Bürckel ist diesem Vorschlag gefolgt, und mit 1. Mai 1939 trat ein „Gesetz über die Erhebung von Kirchenbeiträgen im Lande Österreich“ in Kraft. Hitler persönlich hatte den ersten Gesetzesentwurf abgeändert und angeordnet, dass der Staat die Kirchen bei der Einhebung rückständiger Kirchenbeiträge nicht unterstützt, sondern die Kirchen, wie ein privater Verein, auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden. Gleichzeitig mit dem Kirchenbeitragsgesetz beschlagnahmten die Nationalsozialisten die Religionsfonds ohne Entschädigung für die Kirche. Das Kirchenbeitragsgesetz gilt für die katholische Kirche, die evangelische Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses und die altkatholische Kirche in der Ostmark.
Bereits im März 1939 wurde mit der Errichtung von Pfarrkirchenräten begonnen. Somit war praktisch in jeder Pfarre eine „Kirchenbeitragsstelle“, auch wenn es anfangs diese Bezeichnung offiziell noch nicht gab. Im Wiener Diözesanblatt vom 14. Mai 1939 und vom 30. September 1939 traten die Erzbischöfe und Bischöfe der Ostmark wegen der Kirchenbeiträge an die Katholik/inn/en heran. Diese Aufrufe waren von der Kanzel zu verlautbaren.
Am 1. Oktober 1939 nahm die neuerrichtete Finanzkammer offiziell den Betrieb auf. Der Kirchenbeitrag wurde zunächst in nur 4 Gruppen gestaffelt eingehoben. Erst 1940 (gültig ab 1.1.1940) kam die richtige Kirchenbeitragsordnung heraus. Trotz der politischen Situation hat in den Jahren 1939 bis 1945 die Beitragserhebung beinahe anstandslos funktioniert. Entsprechend dem Kirchenbeitragsgesetz wurde der jährliche Haushaltsplan dem Staat zur Genehmigung vorgelegt. Der Staat konnte Auskünfte und Belege zu einzelnen Posten verlangen sowie Beanstandungen und Streichungen vornehmen.
Ab 1945
Nach dem Ende des Krieges stellte sich die Frage: Sollten die alten finanziellen Verhältnisse wieder eingeführt werden? Soll das Kirchenbeitragsgesetz weiter bestehen oder soll etwas anderes gemacht werden? Die Rückkehr zur alten Kongrua war schon deswegen nicht möglich, weil die Religionsfonds nicht mehr bestanden und staatliche Zuschüsse aus dem Budget nicht zu erwarten waren. Außerdem war vor der finanziellen Abhängigkeit vom Staat dem funktionierenden Kirchenbeitragssystem der Vorzug zu geben. Das Kirchenbeitragsgesetz wurde daher durch das Rechtsüberleitungsgesetz vom 1. Mai 1945, wie die meisten anderen österreichischen Gesetze (z.B. Rechtsfahrordnung, Bestimmungen über Prokura), vorausgesetzt sie enthalten kein nationalsozialistisches Gedankengut, nicht aufgehoben, sondern in die österreichische Rechtsordnung übernommen.
In den Jahren 1948 bis 1952 wurden für alle Land-Dekanate Kirchenbeitragsstellen errichtet. In Wien entstand die erste Kirchenbeitragsstelle im Jahr 1952. Nach und nach wurden in allen Bezirken Kirchenbeitragsstellen geschaffen.