„Im Zentrum steht das Kind.“
Gemäß § 107 AußStrG kann das Gericht eine Elternberatung anordnen, wenn dies zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich ist. Wir begleiten Sie dabei, trotz Konflikten eine stabile Basis für Ihre Kinder zu schaffen.
Das Kindeswohl im Zentrum des Konflikts
Wenn elterliche Konflikte in Verfahren über die Obsorge oder das Kontaktrecht so stark eskalieren, dass keine gemeinsamen Lösungen mehr möglich scheinen, greift das Gesetz schützend ein. Hier steht die Sicherung des Kindeswohls an oberster Stelle.
Wann kommt diese Beratung zum Einsatz?
Im Gegensatz zur Beratung vor einer einvernehmlichen Scheidung wird die Beratung nach § 107 in der Regel vom Pflegschaftsgericht angeordnet. Sie ist indiziert bei:
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Hocheskalierten Konflikten zwischen den Eltern.
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Schwierigkeiten bei der Einhaltung von Kontaktrechtsregelungen.
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Mangelnder elterlicher Kooperation, die die Entwicklung des Kindes belastet.
Ziele und Inhalte
In der § 107-Beratung geht es weniger um rechtliche Details, sondern um die psychologische Ebene der Elternschaft:
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Perspektivenwechsel: „Die Welt mit den Augen des Kindes sehen.“
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Entlastung der Kinder: Vermeidung von Loyalitätskonflikten und elterlichem Druck.
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Kooperation statt Konfrontation: Erarbeitung funktionsfähiger Kommunikationsformen als Elternpaar, trotz Trennung als Liebespaar.
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Stärkung der Erziehungskompetenz: Unterstützung in schwierigen Erziehungssituationen während der Trennungsphase.
Wichtige Informationen zum Ablauf
Gerichtliche Anordnung: Das Gericht legt meist auch das erforderliche Stundenausmaß der Beratung fest.
Anerkannte Berater: Diese Beratung darf nur von Personen durchgeführt werden, die in der offiziellen Liste des Bundesministeriums eingetragen sind. Bei auf.leben stehen Ihnen qualifizierte Expertinnen und Experten an unseren Standorten zur Verfügung.
Verschwiegenheit: Auch wenn die Beratung angeordnet wurde, bleiben die Inhalte vertraulich. Das Gericht erhält lediglich eine Bestätigung über die Teilnahme (bzw. bei Abbruch eine Information darüber).
ACHTUNG KOSTENPFLICHT
Da es sich bei der Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung (§ 107 AußStrG) um eine gerichtlich angeordnete Leistung mit offizieller Bestätigung handelt, ist für diesen Termin ein Kostenbeitrag in Höhe von 85 € je Einheit (50 Minuten) vorgesehen.
