Dienstag 7. Mai 2024

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FAQ - HÄUFIGE FRAGEN

Hier finden Sie die am häufigsten gestellten Fragen rund um pfarrliche Öffentlichkeitsarbeit sowie eine erste Antwort dazu.

Allgemein

Unachtsam kann teuer sein

WORAUF GEACHTET WERDEN MUSS, UND WO DIE GRENZEN LIEGEN

 

"Welche Fotos darf ich in unserem Pfarrblatt und auf unserer Pfarrwebseite nützen? Was muss ich im Bereich Social Media beachten? Wie sind die Voraussetzungen zur Verwendung von musikalischen Werken im Rahmen des Gottesdienstes? Wie und wann gestalte ich ein Impressum?"

 

Antworten, finden Sie hier in den nachfolgenden Texten, Quellen und Links. Nicht jeder einzelne Fall lässt sich umfassend abbilden.

 

 

 

DAS RECHT AM EIGENEN BILD und DER BILDNISSCHUTZ


Allgemeines

Urheber eines Fotos ist immer der Fotograf.

Er hat das Recht darüber zu bestimmen, wer das Bild nutzen darf. Weiteres hierzu unten bei Werkschutz.

 

Das Recht des Abgebildeten ist vom Recht des Fotografen an dem Bild zu unterscheiden.

 

Generell gibt es kein Abbildungsverbot, alles was öffentlich ist, ist auch frei.

Das Recht am eigenen Bild als Persönlichkeitsrecht besagt aber, dass Fotos bzw. deren

Begleittext, die die berechtigten Interessen der Abgebildeten verletzen, nicht

veröffentlicht werden dürfen. Als besonders schutzwürdig gelten „sensible Daten“,

wie u.a. über religiöse Überzeugungen.

 

Personen des öffentlichen Interesses dürfen abgebildet werden, soweit es nicht ihre Privatsphäre betrifft.

 

Der Datenschutz endet mit dem Tod, daher können Verstorbene unbedenklich genannt werden.

 

Jedenfalls der Zustimmung bedarf es dann, wenn das Foto zu Werbezwecken verwendet werden soll.


Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen

Bei der Teilnahme an einer öffentlichen Veranstaltung muss damit gerechnet werden, dass man abgebildet wird. Das gilt beispielsweise auch für Pfarrbälle, wenn in den Pfarrblättern oder in Kirchenzeitungen darüber berichtet wird.

 

In der Regel gilt, dass in Gruppen Abgebildete in Kenntnis der Sachlage der Vervielfältigung und Veröffentlichung des Gruppenbilds zugestimmt haben. Die Grenzen sind zu ziehen zw. öffentlichem und privatem Raum, bzw. ob aus den Umständen zu erkennen ist, dass die Bilder zum Zweck der Veröffentlichung aufgenommen wurden.


Bei Taufe, Erstkommunion, Firmung und Trauung

Fotos und Standesbewegungen in Pfarrblättern und im Internet:

Taufe, Erstkommunion, Firmung, Trauung u.a. gelten als „sensible Daten“ aus religiöser Überzeugung, daher ist die Zustimmung zur Abbildung und Veröffentlichung von Foto und Film in Vorgesprächen oder schriftlich einzuholen.

 

Zustimmung der Erziehungsberechtigten

 

Kinder und Jugendliche sind besonders schutzwürdig, deshalb muss immer die Zustimmung der Erziehungsberechtigten sowie der abgebildeten Kinder und Jugendlichen zur Veröffentlichung eingeholt werden.

Es ist daher sinnvoll, im Anmeldeformular für Erstkommunion, Firmung, Jungscharlager, etc. eine Zustimmungserklärung der Eltern einzufügen. Dringend anzuraten ist es, auch vom Jugendlichen selbst sein Einverständnis einzuholen.

(Siehe Text unten und Vordruck als Download)

 


Veröffentlichung von Foto, Ton und Film

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

WERKSCHUTZ


Allgemeines

Werke genießen als „eigentümliche geistige Schöpfung“ urheberrechtlichen Schutz; sie umfassen alles, worin sich eine Idee manifestiert in Literatur, Ton-, Film- und bildende Kunst.

 

Vor Druck und Kopieren von Bildern und Texten in Pfarrbriefen oder Uploads auf Webseiten ist festzustellen, wer das Nutzungsrecht hat.

 

Musikrechte: öffentlichen Aufführungen von erschienen Werken der Tonkunst, sofern nicht eine freie Werknutzung vorliegt, sind AKM-pflichtig. Der Veranstalter ist verpflichtet, spätestens drei Tage vor der Aufführung die Veranstaltung der AKM zu melden und die erforderlichen Auskünfte über Veranstaltungsart, -ort und Eintrittspreise zu geben.

 

Foto, Malerei : der Fotograph oder Maler kann sein Recht auf uneingeschränkte Nutzung übertragen, unter oder ohne Nennung seines Namens.

 

Filmaufführungen: sind wie „Werke der Tonkunst“ zu behandeln und werden von der AKM gewahrt. Bei einer Einbindung von Filmen auf Webseiten empfiehlt es sich, eher auf die jeweilige Seite zu verlinken, als einzubetten, um etwaige Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden. Alles rund um Film.

 

Freie Werknutzung: Zulässig ist die Aufführung eines erschienenen Werkes der Tonkunst, wenn es bei einer kirchlichen oder bürgerlichen Feierlichkeit ausgeführt wird und die Zuschauer ohne Entgelt zugelassen sind, oder wenn der Ertrag für wohltätige Zwecke bestimmt ist.

 

70 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder nach Erschaffung des Werks erlischt sein Urheberrecht.


Literatur - Zitate

Literatur: es empfiehlt sich die Recherche nach dem Autor oder dem Verlag, dem um die Nutzungsrechte angefragt werden muss.

 

Einzelne, kurze Stellen dürfen mit korrekter Quellenangabe (Name des Autors, Werktitel, Erscheinungsjahr, Fundstelle) in einem eigenen Werk zitiert werden.

 

Für die katholische Kirche in Österreich besteht zwischen der Österreichischen Bischofskonferenz und der Literar-Mechana ein Rahmenvertrag, dass Kopien einzelner Liedertexte für kirchliche Feierlichkeiten angefertigt werden können, wenn der Komponist und der Autor genannt werden und sich die Kopien ausschließlich auf den Gemeindegesang beziehen.

 

Für die Verwendung von musikalischen Werken im Rahmen von Kirchenkonzerte besteht ein Rahmenvertrag zwischen der Österreichischen Bischofskonferenz und der AKM.

 

Näheres zu Kopien für den Gottesdienst und zum Rahmenvertrag, finden Sie hier.


Lizenzfrei

Lizenzfrei bedeutet die zeitlich uneingeschränkte Nutzung in unterschiedlichen Medien für privaten und gewerblichen Gebrauch, also die Art der Nutzung ist frei bestimmbar. Das umfasst auch die Bearbeitung des Werks.

 

Wie weit ein Nutzungsrecht gefasst ist, findet sich beispielsweise auf Bilddatenbanken in den „Nutzungsbedingungen“.

 

Nähere Informationen finden Sie auf saferinternet.at und creativecommons.org.


Überlassungserklärung des Urhebers

... zur Nutzung des Werkes.

 

Name

Adresse

 

Hiermit räume ich Herrn/Frau/Pfarre/ Verein……. das ausdrückliche, unwiderrufliche und uneingeschränkte Recht ein, die Fotos/den Film/.. , die ich im Rahmen von …(Veranstaltung)…. aufgenommen habe, honorarfrei zu verwenden, zu publizieren bzw. an Medien zum Zweck der Publikation weiter zu geben, unabhängig von der Art des Mediums, also u.a. in Foldern, Broschüren, Printmedien und im Internet.

 

Ich bestätige, dass die Abgebildeten einer Weitergabe der Bilder an die Pfarre x und der Veröffentlichung der Bilder zugestimmt haben, die im Rahmen dieser Vereinbarung erfolgt.

 

Unterschrift

Ort, Datum


Verwertungsgesellschaften

Zu Urheberrecht für die Musik- und Filmwirtschaft kann ausführlich hier und hier nachgelesen werden.

 

Zu den Verwertungsgesellschaften von urheberrechtlich geschützten Werken:

 

AKM (Autoren, Komponisten, Musikverleger)

Austromechana (Speichermedien)

Bildrecht

Literarmechana

LSG (Produzenten, Interpreten)

MPCL (Universal Pictures, Warner Brothers, Sony Pictures und mehr)

VdSF (Filmschaffende)

RAW (Wiedergabe von audiovisuellen Medien)

 

Weiterführende Informationen können Sie auch auf saferinternet.at nachlesen.


 

 

 

IMPRESSUM und OFFENLEGUNG NACH §25 MedienG.


Allgemeines

Die Pfarrzeitung und die Webseite müssen jeweils ein Impressum und die Offenlegung nach § 25 MedienG. enthalten, Flyer und Flugblätter ein Impressum, der Newsletter muss auf die jeweilige Webseite verlinkt sein.

 

Die Offenlegung steht im Anschluss ans Impressum.

Gibt es in der Pfarrzeitung ein Inhaltsverzeichnis, so ist darin anzugeben, wo das Impressum steht.


Impressum

IMPRESSUM:

Medieninhaber, Herausgeber und Redaktion: Pfarre XY, Musterplatz 1, 1234 Musterort, Hersteller: XY-Druck, 1234 Musterstadt.

 

Als Besipiel für ein Impressum auf der Webseite dient Ihnen unere Diözesane Webseite.


Offenlegung

OFFENLEGUNG nach § 25 MedienG.:

Vertretungsbefugtes Organ des Medieninhabers: Pfarrmoderator Max Mustermann, Musterplatz 1, 1234 Musterort

Grundlegende Richtung des Mediums: Informationen über den katholischen Glauben und die Pfarre

 

In Pfarrblättern genügt für die Offenlegung der Verweis auf die Webseite, wo die Offenlegung steht.

 

Tipp: einfach zwei oder drei fremde Magazine zur Hand nehmen und nachsehen, wie es dort gestaltet ist.


 

 

 

PFLICHTEXEMPLARE


Ablieferungspflicht bei Druckwerken

Von gedruckten Medien müssen gesetzlich vorgeschrieben Pflichtexemplare („Bibliotheksstücke“) abgeliefert werden.

 

Kleindruckwerke sind z.B. eine Gottesdienstordnung, eine Einladung zum Pfarrfest, der Kirchenführer, die Lieder für die Speisenweihe usw. Von diesen sind 2 Exemplare an die Österreichische Nationalbibliothek zu senden.

 

Pfarrzeitungen unterliegen einer erweiterten Ablieferungspflicht, da ihre redaktionellen Artikel der Meinungsbildung, der religiösen Bildung, der Erbauung u.a. dienen und Berichte über Veranstaltungen enthalten sind.

 

Säumige Pfarren können zwar darauf hoffen, nicht entdeckt zu werden. Grundsätzlich  kann aber eine Mahnung erfolgen, und nach weiterer Nichterfüllung der gesetzlichen Pflicht ist auch eine Verwaltungsstrafe bis zu € 2.180,00 möglich.

 

Wien Pfarrzeitungen Kleindruckwerkzeug

Österreichische Nationalbibliothek

Postfach 25

1015 Wien

4 2

Wienbibliothek im Rathaus

Rathaus

1082 Wien

2

0

Universitätsbibliothek Wien

Universitätsring 1

1010 Wien

3 0

 

Niederösterreich Pfarrzeitungen Kleindruckwerkzeug

Österreichische Nationalbibliothek

Postfach 25

1015 Wien

4 2
Niederösterreichische Landesbibliothek
Landhauspl. 1
3109 St. Pölten
3 0

Universitätsbibliothek Wien Universitätsring 1

1010 Wien

2 0

 


 

Zur Dokumentation ersucht das Diözesanarchiv Wien um Zusendung 1 Exemplars (in analoger oder digitaler Form) für die Diözesan-Bibliothek:

 

Diözesanarchiv-Bibliothek

1., Wollzeile 2/3

 

Nicht verpflichtet, aber herzlich eingeladen sind Sie, ein Exemplar Ihrer

Pfarrzeitung auch an uns zu schicken:

 

Erzdiözese Wien

Pfarrliche Öffentlichkeitsarbeit

1., Stephansplatz 4

Anbietungs- und Ablieferunsgpflicht periodischer elektronischer Medien

Die Österreichische Nationalbibliothek ist bis zu viermal im Jahr berechtigt, periodische elektronische Medien, die unter der Domain ".at" abrufbar sind oder einen Bezug zu Österreich haben, zu sammeln.

 

Unterliegen die Inhalte einer Zugangsbeschränkung, so ist der Medieninhaber verpflichtet, sie nach Aufforderung durch die ÖNB abzuliefern.

 

 

 

STEUER SPAREN (§ 10 (2) 1a UStG. i.V. Anlage 1, Art. 49 der kombinierten Nomenklatur)


Allgemeines

Verrechnet Ihre Druckerei für den Druck der Pfarrzeitung 20% USt.?

 

Wenn ein Druckwerk mindestens zwei Mal im Jahr erscheint und in einer Druckerei (inkl. Papier) hergestellt wird, dann darf der Produzent nur 10% USt. verrechnen.

Das sollte im Übrigen jede Druckerei wissen.

 

Schauen Sie nach, vielleicht können Sie noch bei Ihren Druckkosten sparen.

 

Infoblatt der WKO

 

 

EU-DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG


Allgemeines

Seit 25. Mai 2018 gilt die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die ein erhöhtes Maß an Datenschutz verlangt. In der DSGVO werden nunmehr die Regeln für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die Rechte der Betroffenen und die Pflichten der Verantwortlichen EU-weit vereinheitlicht. Bitte lesen Sie sich die Vorschriften hier durch und beachten Sie die für Sie wesentlichen Punkte.

Datenschutz auf Webseiten

Webseiten müssen auf den erweiterten Datenschutz hinweisen.

Als Beispiel für ausführlich erarbeitete Inhalte dient Ihnen unsere Diözesane Webseite.

Auftragsverarbeitungsvertrag

Zu den Auftragsverarbeitern zählt beispielsweise die Druckerei bei Weitergabe einer Liste von Adressen zur personalisierten Zustellung.

 

Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten einschließlich Verarbeitungsergebnisse ausschließlich im Rahmen der Aufträge. Der Auftragsverarbeiter verwendet die zur Verarbeitung überlassenen und die ihm zur Kenntnis gelangten Daten für keine anderen Zwecke, insbesondere nicht für eigene Zwecke und hat die verwendeten Daten ausschließlich an die vereinbarten Empfänger zu übermitteln - dies ist in einer Vereinbarung zu regeln. Eine Vertragsvorlage finden Sie auf dem Mitarbeiterportal der Erzdiözese unter Formulare.

Videoüberwachung

Was Sie bei der Bildverarbeitung, insbesondere bei Videoüberwachung, nach DSGVO beachten sollten finden Sie hier.

 


TOP-TIPPS FÜR KATHOLISCHE MEDIENMACHER:INNEN

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Neue, erweiterte Ausgabe

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