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Präventions- / Schutzkonzepte

In sämtlichen kirchlichen Einrichtungen muss es einen geschulten Präventionsbeauftragten geben, der als erster Ansprechpartner in Sachen Prävention fungiert und im Austausch mit der Stabsstelle für Prävention von Missbrauch und Gewalt die aktuellen Regelungen umsetzt.

Kirchlicher Präventionsbeauftragter

 

Aufgabenbereiche des Präventionsbeauftragten

  • Wissen, was bei einer Vermutung auf Gewalt zu tun ist
  • Wachhalten des Themas Gewaltprävention z.B. durch Organisieren von Weiterbildungsangeboten
  • Ansprech- und Auskunftsperson
  • Vertrauensperson für von Gewalt betroffene Personen
  • Vernetzung und Austausch
  • evtl. Prozessverantwortung für die Erstellung eines Schutzkonzeptes

 

Prävention durch Schutzkonzepte


Mit der überarbeiteten und ergänzten Rahmenordnung „Die Wahrheit wird euch frei machen“ (2021) sind alle Verantwortungsträgerinnen und -träger von Pfarren, Orden, Organisationen, Bewegungen und Gemeinschaften angehalten, für ihren Bereich Schutzkonzepte zu entwickeln. Notwendig sind Schutzkonzepte für die Pfarre / Einrichtung / Gruppe und zusätzlich punktuell für größere Veranstaltungen und deren spezifische Anforderungen.


Die Stabsstelle für Prävention von Missbrauch und Gewalt bietet regelmäßig Webinare zu den wichtigsten Eckpunkten rund um die zu erstellenden Schutzkonzepte an. Dort wird erklärt, was Schutzkonzepte sind und die Teilnehmer erhalten das Handwerkszeug für die Entwicklung eines eigenen Schutzkonzeptes. Die Erstellung erfolgt in Absprache mit der diözesanen Stabsstelle für Prävention und Missbrauch. Die Schutzkonzepte müssen schriftlich abgefasst und allen zugänglich gemacht werden. 

 

Anwendungsbereiche

  • Pfarre
  • Dienststelle
  • Jungscharlager
  • Pfarrfest
  • Klausur
  • Kindergarten
  • …

Prozessfahrplan

  • Prozessstart: 
    Auftrag zur Erstellung eines Schutzkonzeptes durch Leitung des Bereichs bzw.  der Veranstaltung. Der Prozessverantwortlicher wird festgelegt.
  • Bestandsaufnahme: 
    Analyse des eigenen Arbeitsumfelds, Risikoanalyse und Schutzanalyse im Kontext der jeweiligen Einrichtung bzw. Veranstaltung, Wissen um „sensible“ Orte
  • Konzeptentwicklung und Verschriftlichung der Eckpunkte und Rahmenbedingungen
  • Monitoring:
    Evaluierung, ggf. Nachschärfung und Weiterentwicklung
  • Alle 3-5 Jahre:
    Neue Analyse


Bausteine eines Schutzkonzeptes

  • Aufarbeitung vergangener Vorkommnisse
  • Verhaltenskodex, Standards, Verpflichtungserklärung
  • Personal- und Qualitätsmanagement: Aufnahme und Weiterbildung von Mitarbeitenden
  • Kontakt zu Beratungsstellen
  • Kommunikation der Inhalte und Abläufe
  • Partizipations-, Beschwerde- und Verbesserungsmanagement
  • Interventionsplan und Notfallplan

Konkrete Präventionsmaßnahmen

Die Rahmenordnung „Die Wahrheit wird Euch frei machen“ schreibt eine ganze Liste von Präventionsmaßnahmen vor, die im Umgang mit Kindern und Jugendlichen eingehalten werden müssen.

Für den Kontakt mit Kindern und Jugendlichen ist verpflichtend:

  • beim Umgang mit Kindern und Jugendlichen deren Rechte zu respektieren
  • eine Kultur der Offenheit zu fördern, in der ihre Fragen und Probleme geäußert und diskutiert werden dürfen
  • ihnen im Rahmen einer „Bewusstseins-Schulung“ unter Berücksichtigung ihres Alters den Unterschied zwischen akzeptablen und inakzeptablen Verhaltensweisen Erwachsener zu erklären (Vermittlung der sieben Präventionsbotschaften: Über deinen Körper bestimmst du allein! Deine Gefühle sind richtig! Es gibt angenehme und unangenehme Berührungen. Du hast das Recht, NEIN zu sagen! Es gibt gute und schlechte Geheimnisse! Du hast das Recht, darüber zu sprechen und Hilfe zu bekommen. Die Verantwortung trägt die Täterin bzw. der Täter. Du bist nicht schuld!)
  • heikle Situationen zu vermeiden, die zu Anschuldigungen führen können
  • sich bewusst zu sein, ob das eigene Verhalten, z. B. das Ergreifen der Hand eines Kindes – selbst wenn dies zu seiner Beruhigung geschieht –, dem eigenen Bedürfnis dient oder dem Bedürfnis des Kindes dient und ob es von Drittpersonen oder vom Kind oder der Jugendlichen bzw. dem Jugendlichen selbst übergriffig interpretiert werden kann
  • Situationen zu meiden, bei denen sie isoliert (abgesondert) sind, z. B. in Autos, Büros oder Räumlichkeiten, sodass die jeweiligen Vorgänge nicht von Dritten eingesehen werden können
  • sich falschem Verhalten zu widersetzen und auf Gefahren, die zu Gewalthandlungen gegenüber Kindern oder Jugendlichen führen können, zu achten
  • dafür zu sorgen, dass sich – wenn immer möglich – andere Erwachsene in deren Sichtweite aufhalten; wo dies nicht möglich ist, muss nach einer anderen Lösung gesucht werden; dies ist so weit wie möglich auch im Zusammenhang mit dem Bußsakrament zu beachten
  • sicherzustellen, dass bei fotografischen Aufnahmen (Fotos, Videos usw.) alle abgebildeten Personen korrekt gekleidet sind und sexuell suggestive Posen vermieden werden
  • sicherzustellen, dass sie bei Ausgängen/Ausflügen stets von zwei erwachsenen Personen begleitet werden (bei gemischt geschlechtlichen Gruppen müssen auch die Aufsichtspersonen männlich und weiblich sein); besucht eine Erwachsene bzw. ein Erwachsener das Kind oder die Jugendliche bzw. den Jugendlichen in seinem Zimmer, muss die Tür jederzeit offen stehen
  • sicherzustellen, dass ein geeigneter Ort für die Spendung des Bußsakramentes gewählt wird; immer muss bei der Beichte oder beim Beichtgespräch die nötige physische Distanz gewahrt bleiben

 

Für den Kontakt mit Kindern und Jugendlichen ist untersagt:

  • jegliche körperliche Züchtigung, wie Schläge oder andere Formen physischer Gewalt
  • jede Form von sexueller Beziehung zu Kindern oder Jugendlichen
  • missbräuchlich zu handeln, Tätigkeiten dieser Art zu organisieren oder Aktivitäten zu fördern, die sie dem Risiko gewalttätiger Handlungen aussetzen
  • gewalttätige oder ausbeuterische Beziehungen zu Kindern oder Jugendlichen
  • physisch oder sexuell provozierende Sprache, Gebärden und Handlungen
  • mit einem Kind oder Jugendlichen alleine zu übernachten
  • sie allein zu sich nach Hause einzuladen
  • ihnen bei persönlichen Tätigkeiten zu helfen, die sie allein erledigen können, z. B. sich waschen, anziehen, zur Toilette gehen usw.
  • Aktivitäten stillschweigend zu gestatten oder gar daran teilzunehmen, bei denen das Verhalten des Kindes oder der Jugendlichen bzw. des Jugendlichen möglicherweise zu gewalttätigen oder illegalen Handlungen führt
  • sie zu beschämen, zu demütigen, herabzusetzen, zu entwürdigen oder sie anderen Formen psychischer Gewalt auszusetzen
  • andere Kinder oder Jugendliche zu diskriminieren, indem einer bzw. einem einzelnen bevorzugte Behandlung gewährt wird, z. B. mittels Geschenken, Zuwendung, Geld usw.
  • sich übertrieben lange mit einem Kind oder einer Jugendlichen bzw. einem Jugendlichen allein zu beschäftigen und sie damit von den anderen abzugrenzen
  • Fotos, Videos usw., die das Kind oder die Jugendliche bzw. den Jugendlichen in seiner Würde verletzen, herzustellen bzw. anzuschauen
  • in einem Beichtgespräch oder in der seelsorglichen Begleitung über intime, sexuelle Verhaltensweisen nachzufragen

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