Neben den Richtlinien zu Akuthilfe und Sofortmaßnahmen, wie sie in der Rahmenordnung festgelegt sind, gibt es auch noch kirchenrechtliche sowie straf- und zivilrechtliche Verfahren, die nach ihren jeweiligen Regeln ablaufen und entsprechende Konsequenzen haben. Im Folgenden werden kirchliche und staatliche Verfahren kurz vorgestellt und deren Unterschiede hervorgehoben.
Straf- und zivilrechtliche Verfahren
Es steht jedem frei, bei begründetem Verdacht eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft zu machen.
Gewisse Berufsgruppen unterliegen einer Anzeigepflicht, wenn sie von Fällen Kenntnis haben: Psychologen, Psychotherapeuten und andere Gesundheitsberufe
Staatliche Verfahren laufen nach eigenen Regeln ab, haben mit kirchlichem Recht nichts zu tun.
Verjährungsfrist: 3 bzw. 30 Jahre – je nachdem, ob es sich um eine Person oder eine Institution handelt.
Kirchliches Strafverfahren
Bei einem Fall mit einem unter 18-jährugen Betroffenen muss der Akt an die Glaubenskongregation weitergeleitet werden.
Das Verfahren muss vom Diözesanbischof eingeleitet werden und folgt dem Moto Proprio „Vos estis lux mundi“ und dem CIC
Kanonische Voruntersuchung: Weiterleitung an Glaubenskongregation, die eine Entscheidung trifft, was weiter geschieht:
Archivierung des Falles
Abordnung einer eingehenderen Voruntersuchung
Verhängung nicht strafrechtlicher Disziplinarmaßnahmen (Strafgebot)
Verhängung von Strafsicherungsmitteln oder Bußen
Ermahnungen oder Verweise
Eröffnung eines Strafprozesses (gerichtlich, außergerichtlich, oder Verfahren für sehr schwere Fälle mit Entscheidung des Papstes)
Andere Wege pastoraler Sorge
Verjährungsfrist: 20 Jahre ab dem 18. Geburtstag des Betroffenen