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Kirchliches vs. staatliches Verfahren

Neben den Richtlinien zu Akuthilfe und Sofortmaßnahmen, wie sie in der Rahmenordnung festgelegt sind, gibt es auch noch kirchenrechtliche sowie straf- und zivilrechtliche Verfahren, die nach ihren jeweiligen Regeln ablaufen und entsprechende Konsequenzen haben. Im Folgenden werden kirchliche und staatliche Verfahren kurz vorgestellt und deren Unterschiede hervorgehoben.

Straf- und zivilrechtliche Verfahren

  • Es steht jedem frei, bei begründetem Verdacht eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft zu machen. 
  • Gewisse Berufsgruppen unterliegen einer Anzeigepflicht, wenn sie von Fällen Kenntnis haben: Psychologen, Psychotherapeuten und andere Gesundheitsberufe
  • Staatliche Verfahren laufen nach eigenen Regeln ab, haben mit kirchlichem Recht nichts zu tun.
  • Verjährungsfrist: 3 bzw. 30 Jahre – je nachdem, ob es sich um eine Person oder eine Institution handelt.

 

Kirchliches Strafverfahren

  • Bei einem Fall mit einem unter 18-jährugen Betroffenen muss der Akt an die Glaubenskongregation weitergeleitet werden. 
  • Das Verfahren muss vom Diözesanbischof eingeleitet werden und folgt dem Moto Proprio „Vos estis lux mundi“ und dem CIC
  • Kanonische Voruntersuchung: Weiterleitung an Glaubenskongregation, die eine Entscheidung trifft, was weiter geschieht: 
    • Archivierung des Falles
    • Abordnung einer eingehenderen Voruntersuchung
    • Verhängung nicht strafrechtlicher Disziplinarmaßnahmen (Strafgebot)
    • Verhängung von Strafsicherungsmitteln oder Bußen
    • Ermahnungen oder Verweise
    • Eröffnung eines Strafprozesses (gerichtlich, außergerichtlich, oder Verfahren für sehr schwere Fälle mit Entscheidung des Papstes)
    • Andere Wege pastoraler Sorge
  • Verjährungsfrist: 20 Jahre ab dem 18. Geburtstag des Betroffenen

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