Mit der Meldung bei der diözesanen Ombudsstelle treten je nach kirchlicher Tätigkeit und Schweregrad der Anschuldigung unterschiedliche Sofortmaßnahmen für den Beschuldigten in Kraft. Dies bedeutet noch nicht, dass bereits ein strafrechtlicher Tatbestand vorliegt und dieser von allen Seiten beleuchtet wurde. Hierbei geht es um Sofortmaßnahmen, die den Beschuldigten vorsorglich von Gelegenheiten fernhält, bei denen Kinder, Jugendliche oder Schutzbedürftige in Gefahr kommen könnten.
Sofortmaßnahmen hinsichtlich des Beschuldigten
Kein Kontakt zwischen Beschuldigtem und Melder / Betroffenen
Je nach kirchlicher Tätigkeit werden folgende Maßnahmen getroffen:
Dienstfreistellung
Beurlaubung
Kontaktverbot
von allen Tätigkeiten fernhalten, die möglicherweise Kinder, Jugendliche oder Schutzbedürftige gefährden