Mittwoch 10. Juni 2026

Aktuelle Entwicklungen und Praxisfragen

83.   Gibt es alternative Streitbeilegungsverfahren?

Es besteht die Möglichkeit, vor oder statt der Anrufung des Gerichts eine selbstverantwortliche Lösung im Rahmen einer Mediation oder auch einer Familienberatungsstelle zu erarbeiten. Finden die Eltern hier zu einer Lösung empfiehlt es sich, die gefundene Vereinbarung zu verschriftlichen und bei Gericht im Rahmen eines „prätorischen“ oder „richterlichen“ Vergleiches rechtskräftig werden zu lassen

 

84.   Welche typischen Fehler machen Eltern im Obsorgeverfahren?

Oftmals werden Konflikte, die noch aus der Paarzeit stammen und im Rahmen der Trennung oder Scheidung nicht adressiert wurden, auf die Elternebene verlagert. Man dämonisiert den Ex-Partner bzw. die Ex-Partnerin und spricht ihm/ihr auch ab, die Verantwortung für das gemeinsame Kind wahrnehmen zu können. So werden Fragen der Obsorge, des Kontaktrechts oder des Kindesunterhalts verwendet, um jene Konflikte aus der gemeinsamen Paarzeit auszuleben.

 

85.   Welche Empfehlungen gibt es für Eltern in strittigen Obsorgefragen?

Nutzen Sie vor Einschaltung des Gerichts die Angebote der diversen Beratungsstellen oder der Mediation. Es ist kein Zeichen von Schwäche, sondern vielmehr von Verantwortungsvoller Elternschaft, sich Tipps von jenen zu holen, die sich teilweise jahrzehntelang mir allen möglichen Aspekten der Elternschaft, der Erziehung und des Kindeswohls beschäftigen.

 

86.   Wohin wende ich mich, wenn ich ein Schreibaby habe oder anderweitig mit der Elternschaft überfordert bin und Hilfe brauche?

Sich Unterstützung zu holen ist ein Zeichen von Verantwortung. Wenden Sie sich entweder an eine der verlinkten Beratungsstellen (www.familienberatung.gv.at, www.beziehungaufleben.at) oder (im Falle eines „Schreibabys“) an eine der Schreiambulanzen.

 

Auch die Kinder- und Jugendhilfe unterstützt in diesen Fällen

 

87.   Wer gilt als Vater, wenn die Mutter vom Ehemann getrennt lebt und mit einem anderen Partner ein Kind zeugt?

Die „Ehelichkeitsvermutung“ besagt, dass der Ehemann der Kindesmutter als Vater vermutet wird. Sollte also keine andere Vaterschaftsfeststellung getroffen werden, so gilt der Ehemann der Kindesmutter als gesetzlicher Vater.

 

88.   Wie kann man den Kindesvater nachträglich feststellen lassen, wenn die Kindesmutter ihn nicht gleich nach der Geburt genannt hat, bzw. er aufgrund der Ehe mit der Kindesmutter gesetzlich angenommen wird?

Es empfiehlt sich vorrangig ein Gespräch mit dem Kindesvater zu suchen, um die Feststellung der Vaterschaft im Einvernehmen mit dem Kindesvater zu beantragen.

Sollte kein Einvernehmen zu erzielen sein, so stellt formell das Kind – vertreten durch die (obsorgeberechtigte) Kindesmutter den Antrag auf Vaterschaftsfeststellung am zuständigen Bezirksgericht.

 

89.   Wie kann der Kindesvater erreichen, als Vater seines leiblichen Kindes eingetragen zu werden, wenn die Mutter dies nicht angegeben hat?

Der Kindesvater kann einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft am zuständigen Bezirksgericht stellen.

 

90.   Brauche ich für Themen rund um die Vaterschaft einen Anwalt?

Es herrscht zwar in Verfahren über die Abstammung oder Nicht-Abstammung in der ersten Instanz keine Anwaltspflicht, doch ist es aufgrund der Komplexität der Materie jedenfalls anzuraten, sich anwaltlich vertreten zu lassen.

 

91.   In welche Richtung entwickelt sich das Familienrecht?

Es ist freilich schwer, de lege ferenda (also über das zu setzende Recht) zu schreiben, doch zeichnet sich eine Reform unter stärkerer Berücksichtigung der „Doppelresidenz“ ab, ebenso wie möglicherweise eine Reform des Unterhaltsrechts.

Kontaktstelle für Alleinerziehende
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Stephansplatz 6/6/622-623
1010 Wien

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