Mittwoch 10. Juni 2026

Obsorge bei Trennung und Scheidung

11.   Wie wird die Obsorge im Fall einer Scheidung geregelt?

Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung gemäß §55a EheG bildet die Regelung der Frage hinsichtlich der elterlichen Verantwortung einen wesentlichen Punkt der Scheidungsfolgenregelung. Die Eltern entscheiden gemeinsam ob in weiterer Folge beide weiterhin die Verantwortung für ihr Kind / ihre Kinder wahrnehmen sollen oder ob ein Elternteil alleine (jener bei dem das Kind auch hauptsächlich betreut wird) die Verantwortung übernimmt. Bei einer strittigen Scheidung entscheidet das Gericht auf Basis der Anträge der Parteien, ob beide Elternteile weiterhin die gemeinsame Obsorge behalten, oder ob ein Elternteil die alleinige Obsorge erhalten soll.

 

12.   Welche Voraussetzungen gelten für die gemeinsame Obsorge nach Scheidung?

Bei einvernehmlicher Scheidung muss dahingehend Einigkeit herrschen, bei strittiger Scheidung entscheidet das Gericht nach Maßgabe der Anträge und des Kindeswohls. Eine Vereinbarung der Eltern ist auch vor Gericht immer möglich.

 

13.   Was ist eine Obsorgeregelung durch Gericht?

Sollten sich die Eltern nicht auf eine Form der Obsorge einigen können und stellt in weiterer Folge ein Elternteil einen Obsorgeantrag beim zuständigen Bezirksgericht, so entscheidet dieses, ob fortan einem Elternteil die alleinige Obsorge übertragen werden soll, oder ob beide die Verantwortung behalten. Genau so ist es möglich, dass beispielsweise der uneheliche Vaterohne oder gegen den Willen der Mutter die gemeinsame Obsorge beantragt. Das Gericht entscheidet dann in weiterer Folge auf Basis der Anträge aber auch auf Basis von einer Stellungnahme der Kinder- und Jugendhilfe oder auch eines Sachverständigengutachtens. Ebenso besteht die Möglichkeit die Eltern zu einer Eltern- und Erziehungsberatung zu verpflichten, oder ihnen ein Erstgespräch über Mediation zu beauftragen.

 

14.   Wie hängen Obsorge, elterliche Verantwortung, Alimente, Unterhalt, Besuchsrecht und Kontaktrecht zusammen?

Obsorge und „elterliche Verantwortung“ sind austauschbare Begriffe, wobei die Tendenz dahin geht, dass eher von der „elterlichen Verantwortung“ gesprochen wird, um die Verantwortung zu betonen.

 

Alimente“ und „Unterhalt“ sind ebenso austauschbare Begrifflichkeiten, wobei man beim „Unterhalt“ zwischen dem Kindesunterhalt (also dem Recht des Kindes auf Sicherung seiner Bedürfnisse in Naturalien (dann Naturalunterhalt) oder in Geld (dann „Geldunterhalt“, der nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Elternteil leistet seinen Beitrag in Geld) unterscheidet. ) Weiters gibt es den Begriff des Ehegattenunterhalts: er beschreibt das Recht – unter gewissen Umständen - des geringer verdienenden oder ausschließlich haushaltsführenden Ehegatten, am Einkommen des Mehr- oder Alleinverdieners mitzupartizipieren. Nach einer Scheidung spricht man dann vom „nachehelichen“ Unterhalt.

 

Besuchsrecht“ bzw. „Kontaktrecht“: „Kontaktrecht“ ist die neuere, aktuellere Bezeichnung für das Recht des Kindes auf Kontakt zu beiden Eltern. Der alte Begriff des „Besuchsrecht“s suggerierte, dass es sich beim nicht hauptunterkunftgebenden Elternteil um einen „Besucher“ bzw. beim Kontakt zwischen ihm und dem Kind nur um eine „Besuch“ handelt. „Kontaktrecht“ soll das Wesen des Eltern-Kind-Kontaktes betonen

 

Zusammenhänge zwischen den Begriffen gibt es nur indirekt: der Elternteil, der den hauptsächlichen Betreuungsort bereitstellt hat entweder die alleinige Obsorge / elterliche Verantwortung oder zumindest die gemeinsame. Jener Elternteil zu dem das Kind ein Kontaktrecht hat, ist in der Regel auch verpflichtet den Kindesunterhalt in Geld zu leisten

 

15.   Wie funktioniert eine „Doppelresidenz“? Was ist das „Nestmodell“?

Bei Doppelresidenz bzw. gleichteiliger Kindesbetreuung wird die Betreuung des oder der Kinder in annähernd gleichem Ausmaß zwischen den getrennt lebenden Eltern aufgeteilt. Zwar gibt es keine gesetzliche Definition der „Doppelresidenz“ doch hat sich in der Praxis beispielsweise ein wöchentlicher oder auch 14tägiger Wechsel der Betreuungsorte als Modell herauskristallisiert.

 

Das sogenannte Nestmodell ist eine weitere Variante der Kindesbetreuung: Hier wohnen die Kinder an einer fixen Adresse, die Eltern wechseln sich in der Betreuung ab.

 

16.   Was passiert, wenn sich die Eltern über die Obsorge nicht einigen?

Sind die Eltern miteinander verheiratet, so haben beide automatisch die gemeinsame Obsorge.

 

Bei ledigen Eltern in Lebensgemeinschaft hat kraft Gesetzes die Kindesmutter vorab die alleinige Obsorge und würde diese auch bei einer Trennung behalten (außer es sprechen massive Gründe dagegen und werden z.B. vom Kindesvater oder der Kinder- und Jugendhilfe geltend gemacht.

 

Bei scheidungswilligen Eltern kommt es darauf an, ob der Weg der einvernehmlichen Scheidung oder jener über die Scheidungsklage gewählt wird. Bei der einvernehmlichen Lösung ist die Vereinbarung hinsichtlich der elterlichen Verantwortung / Obsorge schlicht unabdingbare Voraussetzung für die Scheidung. Können sich die Eltern nicht auf eine Lösung einigen, so gibt es keinen Scheidungsbeschluss im Rahmen der Verhandlung, sondern werden die Parteien zur neuerlichen Verhandlung in Beratung oder Mediation geschickt.

 

Sollten sich die bereits getrennt lebenden Eltern uneinig hinsichtlich der Frage der Obsorge sein, so steht letzten Endes der Weg zum Gericht offen.

 

17.   Welche Bedeutung hat das Kindeswohl bei Obsorgeentscheidungen?

Das Kindeswohl (siehe §§ 137f ABGB) ist der entscheidende Leitgedanke in gerichtlichen Obsorgeentscheidungen.

 

18.   Kann die Obsorge einvernehmlich geregelt werden?

Natürlich, dies ist sowohl im Alltag von gemeinsam lebenden Eltern, im Konfliktfall aber auch in über 85 % aller Scheidungen (einvernehmliche Scheidung) der Fall und wird auch durch Familienberatung und Mediation unterstützt. Auch die Gerichte geben zumeist der einvernehmlichen Vereinbarung den Vorzug, sollte eine solche möglich sein.

 

19.   Was bedeutet „vorläufige Obsorge“?

Die sogenannte „Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung“ gemäß § 180 ABGB kann vom Gericht angeordnet werden, wenn sich die Eltern nach einer Scheidung bzw. Trennung nicht auf ein Modell im Sinne des Kindeswohls einigen können oder ein Elternteil entweder einen Antrag auf alleinige oder gemeinsame Obsorge bei Gericht stellt. Das Gericht bestimmt einstweilig für 6 Monate Betreuung, Aufenthalt, Kontakte und auch Unterhalt (sogenannte „Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung“. Danach können und sollen die Eltern eine eigene Vereinbarung finden, andernfalls entscheidet das Gericht auf Basis der gemachten Erfahrungen.

 

20.   Muss ein Kind bei einer Obsorgeentscheidung angehört werden?

Ein unmündig minderjähriges Kind kann, muss aber nicht gehört werden, gegebenenfalls muss die Anhörung jedenfalls kindgerecht stattfinden. Wenn die Eltern nicht zu einer gemeinsamen Lösung kommen und das Gericht entscheiden muss, ist das über 10-jährige Kind anzuhören, wenn keine Gründe gegen eine Anhörung sprechen. In besonders strittigen Fällen besteht die Möglichkeit, dem Kind einen Kinderbeistand zur Seite zu stellen. Dieser Beistand soll den Anliegen des Kindes Gehör verschaffen und es auch unterstützen.

 

21.   Wie ist der Ablauf eines Obsorgeverfahrens vor Gericht?

In der Regel bringt eine Partei einen Antrag auf entweder gemeinsame oder alleinige Obsorge ein, welchem die andere Partei entweder zustimmen (dieses würde das Verfahren im Sinne des Antrags beenden) oder widersprechen kann. In diesem Falle könnte das Gericht dann auf Basis der Sachlage und nach Stellungnahmen der Kinder- und Jugendhilfe oder der Familiengerichtshilfe entscheiden. Auch diverse Sachverständigengutachten, beispielsweise der Kinderpsychologie oder zur Erziehungsfähigkeit können eingeholt werden. Das Gericht hat die Möglichkeit im Rahmen des § 107 Außerstreitgesetz unter anderem eine verpflichtende Eltern- und Erziehungsberatung oder ein Erstgespräch über Mediation anzuordnen. Bei Verdacht der Ausreise einer Elternteils mit dem Kind besteht die Möglichkeit eines Verbots der Ausreise oder Dokumentenabnahme. Bei Gewaltverdacht kann eine Beratung in einer entsprechenden Stelle beauftragt werden. Das Gericht kann auch, vor allem wenn Gewalt oder Missbrauch im Raum stehen, sehr schnell eine einstweilige Entscheidung treffen, welche eine vorübergehende Obsorgeregelung schaffen würde. Darüber hinaus können Fragen des Kontaktrechts ebenfalls vorläufig geklärt werden und durch sogenannte „Besuchsmittler“ begleitet werden. Am Ende des Verfahrens (wobei dieses unter Umständen sehr lange dauern kann) steht dann eine Entscheidung, in der dem anfänglichen Obsorgeantrag entweder stattgegeben wird oder er abgewiesen wird.

 

22.   Was bedeutet „Familiengericht“?

Das Familiengericht ist jene Abteilung des zuständigen Bezirksgerichts, welche sich mit den Angelegenheiten des Familienrechts beschäftigt, so zum Beispiel mit Fragen des Eherechts aber auch mit Fragen des Kindschaftsrechts.

 

23.   Welche Rolle spielt das Jugendamt bei Obsorgefragen?

Das „Jugendamt“ bzw. die „Kinder- und Jugendhilfe (KJH)“ kann im Rahmen von Obsorgestreitigkeiten Sachverständigenfunktion haben. Darüber hinaus ist es Aufgabe der KJH, Eltern bei der Erziehung bestmöglich und minimalinvasiv zu unterstützen. Bei Gefahr in Verzug stehen der KJH auch Mittel bis hin zur Kindesabnahme und Fremdunterbringung zur Verfügung.

 

24.   Was passiert mit der Obsorge, wenn ein Elternteil auszieht?

Grundsätzlich ist es kein Problem und sogar oft gelebte Praxis, dass auch getrennt lebende Eltern gemeinsame Obsorge leben. In der Praxis übernimmt jener Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, die Pflege und Erziehung und kann auch mit dem Kind beispielsweise in ein Spital gehen und dort unterschreiben. Der Vorteil der gemeinsamen Obsorge bzw. gemeinsam getragenen elterlichen Verantwortung wird jedenfalls im Unglücksfall offenkundig: Sollte ein Elternteil bei gemeinsamer Obsorge verunglücken oder versterben, so hat das Kind nach wie vor den anderen Elternteil, der seiner Aufgabe hinsichtlich der Pflege, Erziehung, Vertretung und Vermögensverwaltung nachkommen kann.

 

25.   Kann das Gericht die Obsorge einem Dritten übertragen?

Ja, grundsätzlich ist es möglich, dass einer dritten Person die Obsorge übertragen wird. Sind die Eltern beispielsweise krankheitsbedingt nicht in der Lage oder aus anderen Gründen verhindert, so kann die Obsorge durch das Gericht entweder auf die Kinder- und Jugendhilfe, Pflegeeltern oder manchmal auch auf die Großeltern, vielleicht auf ältere Geschwister übertragen werden.

 

26.   Wie wird der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes festgelegt?

Leben die Eltern in aufrechter Ehe oder Lebensgemeinschaft zusammen, so ist der gewöhnliche Aufenthalt in der Regel bei den Eltern.

 

Leben die Eltern getrennt, so ist es in erster Linie eine Vereinbarungssache, wie sich die Eltern die Fragen der elterlichen Verantwortung, der Kindesbetreuung und des Kontaktrechts ausmachen. Eine Regelung hinsichtlich des Kontaktrechts und in weiterer Folge des Kindesunterhalts sollte aus Gründen der Rechtssicherheit und Durchsetzbarkeit möglichst vor Gericht erfolgen („richterlicher Vergleich“, „Unterhaltsvergleich“, „Unterhaltsbeschluss“).

 

Können sich die Eltern trotz Inanspruchnahme diverser Unterstützungsmöglichkeiten (Familienberatung, Mediation etc.) NICHT auf eine gemeinsame Vorgehensweise hinsichtlich des hauptsächlichen Kindesaufenthaltes einigen, so bleibt ihnen schlussendlich der bereits beschriebene Weg zum zuständigen Gericht.

 

27.   Wie kann man sich als Elternteil unterstützen lassen, wenn man von der Gesamtsituation überfordert ist?

Es gibt eine Vielzahl von Unterstützungsmöglichkeiten. An erster Stelle ist die Kinder- und Jugendhilfe zu nennen, deren Aufgabe es ist, rechtzeitig Unterstützung anzubieten.

 

Darüber hinaus bieten geförderte Familienberatungsstellen einen niederschwelligen Zugang zu Unterstützungsleistungen und Beratungen zu mannigfaltigen Themen an. So wird zu Fragen der Partnerschaft, des Singlelebens, der Elternschaft, der Krise, Trennung, Scheidung, zu finanziellen Problemen, Verlust und Trauer ebenso beraten, wie auch (in manchen Stellen) zu juristischen Fragen. Alle hier besprochenen Themen unterliegen der Verschwiegenheit.

 

Beziehungaufleben (Familienberatung der Erzdiözese Wien)

Kontaktstelle für Alleinerziehende Wien

Österreichische Plattform für Alleinerziehende

Männerinfo

Frühe Hilfen Wien

Kinder und Jugendhilfe Wien, Niederösterreich, Burgenland, Steiermark, Oberösterreich, Salzburg, KärntenTirolVorarlberg

Kontaktstelle für Alleinerziehende
Kontaktstelle für Alleinerziehende
Stephansplatz 6/6/622-623
1010 Wien

E-Mail schreiben
Datenschutzerklärung
Barrierefreiheitserklärung
Darstellung: Standard - Mobil