Mittwoch 10. Juni 2026
Allgemeines zur elterlichen Verantwortung

1.   Was versteht man unter elterlicher Verantwortung oder Obsorge in Österreich?

Die elterliche Verantwortung bzw. Obsorge fasst jene Aufgaben der Eltern zusammen, die sie minderjährigen Kindern gegenüber kraft Gesetzes haben. Es handelt sich dabei primär um Aufgaben, die es dem Kind / den Kindern ermöglichen sollen, unbeschwert aufzuwachsen und zu verantwortungsvollen Erwachsenen zu reifen.

 

2.    Welche Bereiche umfasst die Obsorge?

Grob gesagt kann man die elterliche Verantwortung / Obsorge als Säulenmodell darstellen:

 

a) Säule eins umfasst das gesamte Gebiet der „Pflege und Erziehung“ also grob gesagt dem Lebensalltag mit dem Kind. Hierunter fallen neben den vielen Versuchen, das Kind zum Aufstehen zu bewegen auch das Frühstück, die Agenden beim Elternsprechtag, allfälliges Wechseln der Windeln bis hin zur Sicherstellung der gesundheitlichen Umsorgung des Kindes und vieles mehr.


b) Säule zwei kann mit der rechtlichen Vertretung beschrieben werden, jede Unterschrift in Wahrnehmung der Interessen des Kindes (Anmeldung im Hort, Kindergarten oder #Schule etc.) oder auch die Vertretung vor Ämtern, Gerichten und Behörden fällt unter diese Überschrift. Wichtig ist hier, dass nur der obsorgeverpflichtete (oder -berechtigte) Elternteil vor Gericht im Namen des Kindes tätig werden kann.


c) Säule drei steht stellvertretend für die Aufgabe der Eltern, allfälliges Vermögen der Kinder in deren Sinne sicher zu verwalten. Erbt also beispielsweise ein Kind von den Großeltern oder der oft zitierten „Erbtante“, so ist es die Aufgabe der Eltern (so sie obsorgeverpflichtet sind) dieses Vermögen unter Wahrung des Wertes anzulegen und für das Kind zu erhalten.


d) Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann als weitere Säule oder als Ergebnis der „Pflege und Erziehung“ gesehen werden und umfasst das Recht und die Aufgabe der Erziehungsberechtigten, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht steht jenem Elternteil zu, bei dem das Kind den sogenannten hauptsächlichen Aufenthalts- bzw. Betreuungsort hat.

 

3.    Wer hat grundsätzlich die Obsorge für ein Kind?

Sind die Eltern verheiratet, so haben beide von Anfang an die gemeinsame Obsorge, sind also beide berechtigt und verpflichtet, sich bestmöglich um das Kind zu kümmern und die oben beschriebenen Agenden wahrzunehmen.

Sind die Eltern nicht verheiratet, so hat grundsätzlich die Mutter die alleinige Obsorge, auch wenn die Eltern zusammenleben. Der Vater kann durch eine Vereinbarung am Standesamt oder Bezirksgericht die gemeinsame Obsorge mit der Mutter erhalten. (hierzu ist Einvernehmen mit der Mutter Voraussetzung). Sollte kein gemeinsames Einvernehmen hergestellt werden können, so besteht die Möglichkeit eines Antrages am zuständigen Bezirksgericht auf gemeinsame Obsorge.

 

4.   Ab wann beginnt die elterliche Obsorge, wann endet sie?

Die Obsorge beginnt mit der Geburt des Kindes. Die Obsorge endet mit Volljährigkeit des Kindes, auch im Fall einer Beeinträchtigung des Kindes. In diesem Fall ist es ratsam, eine Vertretung im Rahmen des Erwachsenenschutzrechts zu begründen (Notar, Gericht).

 

5.   Wie unterscheidet sich Obsorge von der bloßen Betreuung?

Die Obsorge bzw. elterliche Verantwortung bildet die rechtliche Basis für die „bloße“ Betreuung des Kindes. So muss bei getrennt lebenden Eltern jener Elternteil, der die „hauptsächliche Kindesbetreuung“ übernimmt und bei dem das Kind den hauptsächlichen Betreuungsort hat, jedenfalls obsorgeberechtigt (-verpflichtet) sein.

 

6.    Welche Rechte und Pflichten haben obsorgeberechtigte Eltern?

Sie haben die Pflicht, in Pflege und Erziehung, rechtlicher Vertretung und Vermögensverwaltung die Interessen des Kindes an erste Stelle zu stellen und auf die Wahrung des Kindeswohls zu achten. Das Recht, für das Kind zu sprechen, entsprechende Regeln der Erziehung aufzustellen, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen und rechtliche Entscheidungen für beispielsweise Schulwahl, Gesundheit und Wohnort zu fällen, dient dieser Pflicht.

 

7.   Kann ein Elternteil auf die Obsorge verzichten?

Nachdem die Obsorge nicht das Recht der Eltern sondern das Recht der Kinder ist, kann man nicht einseitig darauf verzichten. Vorstellbar wäre jedoch der gemeinsame Weg der Eltern zum zuständigen Bezirksgericht und der gemeinsame Antrag auf alleinige Obsorge eines Elternteils. Öfter kommt der Fall vor, dass Elternteil A aus diversen Gründen Elternteil B die Obsorge entziehen möchte und daher alleinige Obsorge beantragt.

 

8.   Was bedeutet gemeinsame Obsorge?

Gemeinsame Obsorge bedeutet, dass die elterliche Verantwortung wie oben beschrieben von beiden Eltern gemeinsam getragen wird, wobei in den meisten Fällen jeder Elternteil befugt ist, alleine die Entscheidungen für das Kind zu treffen. Sollte es hier in weiterer Folge zu Problemen kommen, so steht neben dem Möglichkeiten der Mediation oder Familienberatung schlussendlich der Weg zu Gericht und der Antrag auf alleinige Obsorge offen.

 

Der oftmals gebrauchte Begriff der „geteilten“ Obsorge ist hier massiv irreführend, da er impliziert, dass jeder Elternteil nur einen Teil der Obsorge hätte und sich daher ein andauernder Abstimmungsbedarf zwischen den Eltern ergeben würde. Vielmehr bietet die gemeinsame Obsorge einen nicht unbeträchtlichen „Backupeffekt“, der auch für den Fall des Ausfalles eines Elternteils sicherstellt, dass das Kind weiterhin einen Elternteil hat, der seiner beschriebenen Verantwortung gerecht wird.

 

9.   Was bedeutet alleinige Obsorge?

Alleinige Obsorge bedeutet, dass die gesamte beschriebene elterliche Verantwortung auf den Schultern eines Elternteils lastet und der andere nicht berechtigt ist, das Kind zu vertreten oder beispielsweise vor Ämtern oder auch in Spitälern zu unterschreiben.

 

Positiv formuliert ist der allein obsorgeberechtigte Elternteil zur alleinigen Pflege, Erziehung, Vertretung und Vermögensverwaltung befugt.

 

10.   Gibt es Unterschiede in der Obsorge zwischen ehelichen und unehelichen Kindern?

Bei ehelichen Kindern haben automatisch beide Eltern die gemeinsame Obsorge, bei unehelichen Kindern hat vorerst die Mutter die alleinige Verantwortung, der Vaterkann in einem einfachen Rechtsakt die gemeinsame Obsorge erlangen.

Kontaktstelle für Alleinerziehende
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