Was bei der „väterlichen Gewalt“ begann, nahm in weiterer Folge seinen Weg über das Sorgerecht zur Obsorge und wird nun unter dem Begriff der „elterlichen Verantwortung“ gehandelt. Die Aufgabe der Eltern sich um die Kinder vom Zeitpunkt der Geburt bis zur Volljährigkeit zu kümmern, sie zu pflegen, zu erziehen, ihre rechtlichen Agenden wahrzunehmen und allfällig vorhandenes Vermögen bestmöglich und sicher zu verwalten. Doch handelt es sich hierbei um ein Recht der Eltern? Oder ist es nicht primär das Recht der Kinder, von den Eltern umsorgt und erzogen zu werden? Ein Recht auf all jene Privilegien, die ein Kind genießen sollte, beginnend mit einem sicheren, gewaltfreien und liebevollen Umfeld, der Gewissheit, dass jene Aspekte, die zu verstehen nicht seine Aufgabe sind, von zumindest einem Elternteil (oder auch beiden) bestmöglich im Sinne des Kindes erledigt werden und dass die geerbten Werte bis zum Erreichen eines verantwortungsvollen Alters von den Eltern sicher und gewinnbringend verwaltet werden?
Ja, die Obsorge ist ein Recht, das Recht der Kinder, ebenso wie auch das Kontaktrecht oder das Recht auf Unterhalt. Begünstigte des Rechtsanspruches sind die minderjährigen Kinder, während die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten (besser Erziehungsverpflichteten) diesem Anspruch nachzukommen haben.
Diese FAQs sind das Ergebnis von fast 20 Jahren Beratungstätigkeit in Familienberatungsstellen der Erzdiözese Wien, des Wiener Familienbundes, der Kontaktstelle für Alleinerziehende und der Männerberatung Steiermark und Burgenland.
Immer und immer wieder tauchen dabei Missverständnisse und Missinterpretationen der elterlichen Verantwortung auf. Bin ich noch ein Mann, wenn ich kein Sorgerecht habe? Bin ich eine Rabenmutter, wenn ich mir Unterstützung durch die Kinder- und Jugendhilfe holen muss? Wir haben geteilte Obsorge, wieso muss ich Unterhalt an die Ex zahlen?
Wenn diese Seiten ein wenig Klarheit in den Irrgarten der rechtlichen Begrifflichkeiten des Kindschaftsrechts bringen können, wäre das Ziel erreicht. Der Fokus liegt dabei nicht auf der Entwicklung höchstgerichtlicher Judikatur, sondern vielmehr auf der gelebten Praxis der Beratung jener, die sich an uns wenden, an jene, die in den Beratungsstellen Unterstützung anbieten.
Ein Verzeichnis von Beratungsstellen, welche weit über die allgemeinen Stehsätze hinaus im Einzelfall Beratung und Hilfestellung anbieten können, finden Sie unter "Hilfreiche Links".
Besonderer Dank sei an dieser Stelle an Frau Ursula Schuster BEd. gerichtet, ohne deren Unterstützung die vorliegenden FAQs nicht entstanden wäre. Ebenso an Frau Mag. Emmi Ott, mit der ich lange Jahre gemeinsam im Sinne des Kindeswohls beraten durfte, sowie auch meinen Kolleginnen vom „Hafen-Breitensee“, einer kinderpsychologischen Einrichtung in Wien Penzing. Danke auch an MMag. Ludwig Dürrauer, Mag. Gernot Brachtl und Dr. Christian Neuhold für die Inspiration und freundliche Korrektur.
Mag. Ulrich Wanderer ist selbständiger Mediator, Kolumnist beim Standard, Buchautor und arbeitet als Jurist in der Männerberatung und beim Familienbund Wien. Nähere Informationen unter www.mediation-wanderer.at