Mittwoch 10. Juni 2026

Formelles und Verfahren

68.   Wo wird ein Antrag auf Obsorgeregelung gestellt?

 

Am örtlich zuständigen Bezirksgericht (also am BG, in dessen Sprengel das Kind wohnt bzw. die Kinder wohnen.

 

69.   Ist ein Anwalt notwendig im Obsorgeverfahren?

In Obsorgeverfahren gilt die sogenannte „relative“ Anwaltspflicht. Grundsätzlich kann man die Anträge auch selber ohne Anwalt einbringen, sollte man sich jedoch vertreten lassen, dann kann dies nur ein Anwalt tun. Es ist als nicht möglich, sich durch einen Freund, Berater oder Sachverständigen vertreten zu lassen. Auch im Rekursverfahren (Rechtsmittelverfahren) besteht keine Anwaltspflicht.

 

70.   Wie läuft die Mediation ab?

Mediation ist ein mehrstufiges Verfahren:

 

In der Vorphase bemüht sich die Mediatorin/der Mediator eine Gesprächsbasis zu schaffen, erläutert Ziele, Ablauf und Regeln der Mediation und schließt mit allen Parteien eine Mediationsvereinbarung ab. Darin werden auch Kosten, Kostenaufteilung, allfällige Bedingungen, Fristen, gegebenenfalls Termine und Gesprächsregeln vereinbart.

 

In der ersten Mediationsphase schafft die Mediatorin/der Mediator eine vertrauensfördernde Gesprächsatmosphäre und jede Partei erhält die Gelegenheit, ihren Standpunkt zu schildern. Die Mediatorin/der Mediator arbeitet die unterschiedlichen Sichtweisen des Konfliktes heraus, ohne diese zu bewerten, und erstellt eine Themen-Liste.

 

In der folgenden Konfliktbearbeitungs-Phase bringen die Parteien ihre Gefühle zum Ausdruck. Die zu Grunde liegenden Interessen, Bedürfnisse und Ziele der Beteiligten werden konkretisiert.

 

Auf Basis der Wünsche und Ziele der Beteiligten werden in der dritten Phase alle möglichen, denkbaren Lösungswege gesucht und alle Ideen und Varianten ohne Bewertung gesammelt. Lösungsbewertung: Alle gefundenen Optionen werden von den Beteiligten gemeinsam bewertet, auf ihre Umsetzbarkeit und Dauerhaftigkeit überprüft, und aus den verbliebenen Möglichkeiten wird diejenige ausgewählt, die allen den größten Nutzen/Gewinn bringt und die Zustimmung aller findet.

 

Verschriftlichung: Nach einer möglichen zusätzlichen externen Überprüfung durch Expertinnen/Experten findet die schriftliche Abfassung eines Mediationsvertrages statt und wird von allen Beteiligten unterzeichnet. Diese ist dann z.B. im Falle einer Scheidung geeignet dem Gericht für eine einvernehmliche Scheidung vorgelegt zu werden.                  

 

71.    Wie läuft eine Familienberatung ab?

Sie wenden sich an die Familienberatungsstelle Ihrer Wahl, vereinbaren einen Termin unter Angabe der Themenstellung (Also z.B. Trennung, Obsorge, Elternschaft, Scheidungsfolgen, Erbschaft, Trauer etc.). Beim Termin selber geben Sie die Themen vor und die Berater*innen unterstützen Sie dann bei der Ergebnisfindung. Die Stellen arbeiten grundsätzlich gratis, Sie können aber die Arbeit der Beratungsstellen durch einen freiwilligen Kostenbeitrag nach Selbsteinschätzung unterstützen. 

www.familienberatung.gv.at

www.beziehungaufleben.at

 

72.   Gibt es eine kostenlose Rechtsberatung?

Ja, diverse Familienberatungsstellen bieten eine kostenlose Rechtsberatung sowohl in der Beratungsstelle als auch im Rahmen des Amtstags am Bezirksgericht an. Darüber hinaus gibt es die erste anwaltliche Rechtsauskunft.           

 

73.   Welche Unterlagen braucht man für ein Obsorgeverfahren?

Grundsätzlich braucht man einen Nachweis der Obsorge, bzw. der Elternschaft. Sollte der Antrag auf Änderung des Obsorgestatus gerichtet sein, so sind sämtliche Dokumente hilfreich, die den Standpunkt unterstützen, so beispielsweise (verschriftliche) Zeugenaussagen, Gedankenprotokolle, Sachverständigengutachten.

 

74.   Wer trägt die Kosten eines Obsorgeverfahrens?

Nachdem es im Obsorgeverfahren keinen Kostenersatz gibt, trägt jede Partei die anlaufenden Kosten für z.B. die eigene Rechtsvertretung selbst.

 

75.   Wie läuft ein erster Verhandlungstermin beim Familiengericht ab?

Die Richterin bzw. der Richter wird beim ersten Verhandlungstermin vor allem versuchen, eine einvernehmliche Lösung zwischen den Parteien/Eltern zu erreichen also einen Vergleich oder eine Vereinbarung zu erzielen. Sollte dies nicht möglich sein, so wird meist die KJH beauftragt, eine Stellungnahme zu erstatten und dann ein weiterer Verhandlungstermin fixiert. Sollte eine der beiden Parteien (oder auch beide) an einer einvernehmlichen Lösung interessiert sein, so besteht während des gesamten Verfahrens die Möglichkeit, im Rahmen einer Mediation oder auch einer Familienberatungsstelle eine konsensuale Lösung zu erarbeiten.

 

76.   Wie kann man gegen eine Obsorgeentscheidung vorgehen?

Es besteht die Möglichkeit gegen eine erstinstanzliche Entscheidung einen Rekurs zu erheben, wobei hier keine Anwaltspflicht besteht.                     

 

77.   Was bedeutet „aufschiebende Wirkung“ bei Berufung?

Die Entscheidung des Erstgerichts tritt erst mit Rechtskraft einer allfälligen Bestätigung durch das Instanzgericht in Kraft, entfaltet also nicht sofort ihre Wirkung.

 

78.   Welche Rolle spielt das Jugendamt bei der Obsorge?

Das „Jugendamt“, genauer die „Kinder- und Jugendhilfe (KJH)“ hat im Rahmen von Obsorgeverfahren die Funktion, die Familiensituation zu erheben, allenfalls auch eine Vereinbarung der Eltern zu vermitteln bzw. Empfehlungen und eine Stellungnahme dem Gericht zu übermitteln. Die KJH ist eine Behörde und kann bei einer massiven Kindeswohlgefährdung auch weitreichende Entscheidungen treffen, wie die Abnahme der Kinder und die Entziehung der elterlichen Betreuung. Die KJH übernimmt damit zunächst die Obsorge (auch gegen den Willen der Eltern) und kann sie auch Pflegeeltern überantworten.

 

79.   Was ist ein Gutachten im Rahmen eines gerichtlichen Obsorgeverfahrens?

Ein Gutachten ist die schriftliche Beantwortung von Fragen des Gerichts, oder auch der Parteien durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen oder eine Sachverständige.

 

80.    Wie reagiert man auf Gerichtsbeschlüsse, die man für „ungerecht“ hält?/p>

Der Begriff der „Gerechtigkeit“ ist in der Regel höchst subjektiv. Sollte nach Ausschöpfung des Instanzenzuges noch Änderungsbedarf bestehen, so kann bei Änderung eines wesentlichen Umstandes im Leben des Kindes ein neuer Antrag eingebracht werden. Wichtig: auch ein als ungerecht empfundener Gerichtsbeschluss ist einzuhalten.

 

81.   Welche Möglichkeiten hat ein Kind, sich zu äußern?

Kinder können ab dem 10. Lebensjahr im Obsorgeverfahren in der Regel angehört werden, wobei ihre Meinung entsprechend ihrem Alter vom Gericht berücksichtigt wird. Ab dem 14. Lebensjahr hat das Kind das Recht, selbstständig vor Gericht Anträge im Bereich der Pflege, Erziehung und des Kontaktrechts zu stellen. Zudem ist der Wille eines Kindes ab diesem Alter bei der Entscheidung über die Obsorge von besonderer Bedeutung, insbesondere bei der Erstzuteilung, sofern er eigenständig und unbeeinflusst geäußert wurde. Es besteht auch die Möglichkeit im Rahmen eines kinderpsychologischen Gutachtens die Meinung des Kindes zu erkunden und herauszufinden, ob das Kind von einem Elternteil manipuliert wurde.

 

82.   Gibt es eine Altersgrenze für die Kindesanhörung?

Es gibt keine gesetzliche Altersgrenze, es ist aber auf das Alter des Kindes und das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen, weswegen kleine Kinder nur „kindgerecht“ befragt werden sollen.

Kontaktstelle für Alleinerziehende
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Stephansplatz 6/6/622-623
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