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Bei alleiniger Obsorge der Elternteil, der die Obsorge hat, bzw. die elterliche Verantwortung trägt, bei gemeinsamer Obsorge und getrennt lebenden Eltern jener Elternteil, bei dem der hauptsächliche Betreuungsort vereinbart bzw. festgelegt wurde. Wird der ursprüngliche Wohnort des Kindes wesentlich geändert, so ist der Elternteil, der nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, rechtzeitig zu informieren, sodass er Gelegenheit hat sich zu äußern und allenfalls bei Gericht einen gegenläufigen Antrag zu stellen.
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