Montag 24. August 2026

Rechte und Pflichten aus der Obsorge

31.    Bei welchen Entscheidungen müssen beide Eltern bei gemeinsamer Obsorge gemeinsam entscheiden?

§ 167 ABGB bestimmt, dass bei Änderung des Vor- oder Nachnamens, bei Ein- oder Austritt in eine Kirche oder Religionsgemeinschaft, bei Übergabe in fremde Pflege, der Übernahme einer fremden Staatsbürgerschaft oder der Verzicht auf eine solche, die vorzeitige Auflösung eines Lehr-, Ausbildungs- oder Dienstvertrags sowie die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind der Zustimmung beider Elternteile bedarf. Auch Vertretungshandlungen aus dem Bereich der Vermögensverwaltung bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Zustimmung beider Elternteile, wenn sie den Rahmen des ordentlichen Wirtschaftsbereichs überschreiten.

 

32.   Wer kann einen Schulwechsel des Kindes veranlassen?

Bei alleiniger Obsorge entscheidet der jeweilige Elternteil.

 

Bei gemeinsamer Obsorge können grundsätzlich beide Elternteile entscheiden. Sollte es dabei zu widersprechenden Erklärungen kommen („Ich will, dass sie in Schule A geht.“ vs. „Nein ich will, dass sie in Schule B geht.“, so kann es dazu kommen, dass ein solcher Konflikt im Endeffekt zu einem Antrag auf alleinige Obsorge führen kann. Zu empfehlen ist hier jedenfalls der Besuch einer Eltern- und Erziehungsberatung / Familienberatung oder Mediation um einen gerichtlich ausgetragenen Konflikt inklusive der damit verbundenen Beeinträchtigung des Kindeswohls zu vermeiden.

 

33.   Wer entscheidet über den Wohnort des Kindes?

Bei alleiniger Obsorge der Elternteil, der die Obsorge hat, bzw. die elterliche Verantwortung trägt, bei gemeinsamer Obsorge und getrennt lebenden Eltern jener Elternteil, bei dem der hauptsächliche Betreuungsort vereinbart bzw. festgelegt wurde. Wird der ursprüngliche Wohnort des Kindes wesentlich geändert, so ist der Elternteil, der nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, rechtzeitig zu informieren, sodass er Gelegenheit hat sich zu äußern und allenfalls bei Gericht einen gegenläufigen Antrag zu stellen.

 

34.   Dürfen Eltern das Vermögen des Kindes verwalten?

Ja, dieses ist sogar ausdrücklich Teil der Obsorge.

 

Sollte das Kind zu einem (auch geringen) Vermögen beispielsweise durch Erbschaft, Schenkung oder ähnlichem kommen, so ist es die Aufgabe der Obsorgeberechtigten, diese Werte im Sinne des Kindes zu veranlagen.

 

Wichtig ist, dass es dabei nicht zu Interessenkollisionen kommt.

 

35.   Wann braucht ein Elternteil die Zustimmung des anderen bei gemeinsamer Obsorge in gesundheitlichen Fragen?

Nachdem gesundheitliche Fragen nicht in der taxativen Auflistung des § 167 ABGB enthalten sind, kann grundsätzlich jeder Obsorgeberechtigte Elternteil das Kind nach außen hin auch alleine in Gesundheitsfragen vertreten. Sollte sich daraus eine Beeinträchtigung des Kindeswohls ergeben, so kann als Folge ein Antrag auf Obsorgeentzug oder zumindest auf Einschränkung der Obsorge gestellt werden.

 

36.   Wie weit reicht das Entscheidungsrecht eines Elternteils bei alltäglichen Dingen?

Die einzig relevanten Grenzen sind das Kindeswohl sowie der § 167 ABGB, in welchem die Materien aufgezählt sind, bei denen eine gemeinsame Zustimmung beider obsorgeberechtiger Elternteile nötig ist.

 

37.   Wie hängen Jugendschutz und Obsorge zusammen?

Der Jugendschutz adressiert primär die Betreiber von Lokalen bzw. die Verkäufer von (legalen) Suchtmitteln, sowie in diesem Zusammenhang auch die Polizei, die die gesetzlichen Regeln durchsetzt, die Obsorge regelt die Pflichten und Rechte zwischen Eltern und Kindern

 

38.   Was ist das „Informationsrecht“ des nicht sorgeberechtigten Elternteils?

Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil ist durch die mit der Obsorge betraute Person von wichtigen Angelegenheiten, insbesondere von beabsichtigten Maßnahmen nach § 167 ABGB, Absatz 2, und 3, rechtzeitig zu verständigen und kann sich hierzu in angemessener Frist äußern.

 

39.   Muss auch der Obsorgeberechtigte Elternteil über wichtige Dinge informiert werden?

Die Informationspflicht gilt gem. § 189 (5) ABGB auch für den obsorgeberechtigten Elternteil.

 

40.   Wer bestimmt über den Kontakt mit Großeltern oder Dritten?

Grundsätzlich bestimmen die Eltern, bzw. die obsorgeberechtigten Personen über den Kontakt der Kinder zu Großeltern oder anderen dritten Personen. Sollte hier ein Dissens bestehen, so steht es Großeltern, Geschwistern oder anderen Personen frei, bei Gericht einen Antrag auf Kontaktrecht zu stellen

 

41.   Was ist ein Kontaktrecht?

Das Kontaktrecht (früher auch „Besuchsrecht“ genannt) ist das Recht (primär des Kindes) auf Kontakt mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil bzw. mit jenen Personen, die in einem Kontaktrechtsbeschluss des Gerichts genannt sind.

 

42.   Kann das Kontaktrecht eingeschränkt werden?

Das Kontaktrecht kann dann gerichtlich eingeschränkt werden, wenn es das Kindeswohl erfordert. So besteht die Möglichkeit, bei Gewalterfahrungen oder der begründeten Gefahr, dass das Kind solche erleiden muss, ein sogenanntes „begleitetes“ Kontaktrecht zu vereinbaren oder gerichtlich anzuordnen. In diesem Fall findet die Kontaktrechtsausübung in Gegenwart einer dritten Person statt. Es kann sich dabei um eine Person aus dem Bekanntenkreis der Eltern handeln, aber ebenso um professionelle Besuchsbegleiter im Rahmen eines „Besuchscafes“.

 

43.   Was passiert, wenn der obsorgeberechtigte und unterkunftgebende Elternteil das Kontaktrecht behindert oder verweigert?

In diesem Fall steht dem anderen Elternteil sowie dem Kind ein Antrag beim Familiengericht auf Durchsetzung des Kontaktrechts offen. In der Praxis wird das Gericht erst einen Schlichtungsversuch unternehmen und dann in weiterer Folge eine verpflichtende Eltern- und Erziehungsberatung (§ 107 Außerstreitgesetz) anordnen. Allerdings sind auch Geldstrafen und (theoretisch) sogar auch Haft möglich.

 

44.   Welche Maßnahmen kann das Gericht bei Obsorgeverstößen setzen?

Sollte das Kindeswohl gefährdet sein, so kann das Gericht auch die Obsorge entziehen und sie entweder dem anderen Elternteil, Pflegeeltern oder der Kinder- und Jugendhilfe überantworten.

 

45.   Welche Folgen hat es für die obsorgeberechtigten (-verpflichteten) Eltern, wenn das Kind straffällig oder sonst auffällig geworden ist?

Die Eltern haften nicht strafrechtlich für ihr Kind.

 

Möglich ist aber, dass die KJH die Obsorge übernimmt, wenn das Kindeswohl in Gefahr scheint. Siehe dazu auch §§181 ABGB.

 

46.   Was bedeutet elterliche Verantwortung bei Gefahren für das Kind?

Im Rahmen der „Pflege und Erziehung“, die eine Säule der Obsorge / elterlichen Verantwortung ist, ist es eine der wichtigsten Aufgaben, Gefahren vom Kind fernzuhalten. Sollte dies nicht geschehen, so bedeutet dies einen Verstoß gegen das Kindeswohl (§ 138 ABGB) und könnte den Entzug der Obsorge zur Folge haben.

 

Zum Thema der Smartphonenutzung, Apps, Whatsapp etc: Podcast zum Thema

 

47.   Hat ein neuer Partner eines obsorgeberechtigen Elternteils auch die Obsorge für die Kinder?

Nein, grundsätzlich ändert sich durch die Trennung nichts an der Obsorgeregelung. Wenn beispielsweise die obsorgeberechtigte Kindesmutter einen neuen Lebensgefährten hat und der ebenfalls obsorgeberechtigte Kindesvater aus welchem Grund auch immer nicht seiner Aufgabe bzgl der Obsorge nachkommen kann, so kann der Partner der Mutter diese in Obsorgeangelegenheiten vertreten. Darüber hinaus ist es die Aufgabe der obsorgeberechtigten Eltern sicherzustellen, dass vom Partner bzw. der Partnerin keine Gefahr für die Kinder ausgeht.

 

48.    Wer bestimmt über den Konsum von Sozialen Medien bei Kindern und worauf gilt es zu achten?

Grundsätzlich sind neben dem Datenschutzgesetz (DSG) mit einer Altersgrenze von 14 Jahren auch die Altersbeschränkungen der unterschiedlichen Anbieter zu beachten. Diese stellen aber noch keinen Rechtsanspruch des Kindes auf die Teilhabe an der digitalen Welt dar. Vielmehr gilt das Kindeswohl im Einzelfall als Gradmesser, ob und wie oft ein Kind nach Überschreiten der Altersgrenze auf social media aktiv sein darf. Hier sind auch die Hinweise der Expert:innen von www.saferinternet.at hilfreich.

 

49.   Worauf muss geachtet werden, wenn man Bilder seiner Kinder auf sozialen Medien teilt?

Grundsätzlich ist es recht einfach. Aufgrund der Tatsache, dass so gut wie alle Anbieter von "social media" ihren AGB's zufolge den geposteten Contend zu Trainingszwecken ihrer KI-Modelle heranziehen (dürfen) ist hier grundsätzlich Vorsicht geboten. Abgesehen davon, dass die Veröffentlichung von Bildern einen Eingriff in höchstpersönliche Rechte des Kindes darstellt (mögliche Rechtsansprüche des Kindes gegen die Eltern!) und daher nur die Kinder selber ab Erreichen der Mündigkeit zustimmen könnten, könnte die Frage gestellt werden, ob man das eigene Kind als Trainingstool für künstliche Intelligenz sieht.

 

50.    Welche Konsequenzen kann ein frühzeitiger (vor Erreichen der Altersgrenze) oder übermäßiger Konsum von sozialen Medien in Bezug auf die Obsorge haben?

Wie auch in jedem anderen Fall von Kindeswohlgefährdung besteht im Extremfall die Gefahr eines Obsorgeentzuges, falls da Kind durch unkontrollierten Konsum von sozialen Medien nachhaltigen Schaden zu erleiden droht.

Warnzeichen können hier beispielsweise sein:

  • Sie ziehen sich von Freunden und Familie zurück. Frühere Hobbys, Sport oder andere Freizeitaktivitäten werden unwichtig.
  • Sie schlafen schlechter, sind morgens müde oder bleiben sehr spät online.
  • Sie werden gereizt, aggressiv oder traurig, wenn sie das Handy weglegen sollen. Schule, Hausaufgaben oder andere Pflichten leiden darunter.
  • Sie sind ständig mit dem Smartphone beschäftigt und können schwer abschalten.
  • Sie wirken unkonzentriert oder lassen sich im Gespräch leicht ablenken.
  • Es kommt häufiger zu Streit über Nutzungszeiten oder das Handy wird heimlich benutzt.

 

Kontaktstelle für Alleinerziehende
Kontaktstelle für Alleinerziehende
Stephansplatz 6/6/622-623
1010 Wien

E-Mail schreiben
Datenschutzerklärung
Barrierefreiheitserklärung
Darstellung: Standard - Mobil