Freitag 29. März 2024

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Pfarrliche Gremien

Ordnungen für pfarrliche Gremien (2021)

 

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Begleittext zu den Änderungen

Vor fünf Jahren wurden in unserer Diözese die Ordnungen für die pfarrlichen Gremien in einigen Bereichen in Teilen neu konzipiert: Neue Akzente brachte auch der Diözesane Entwicklungsprozess APG2.1 mit der Betonung der gemeinsamen Verantwortung aller Getauften an der Sendung der Kirche und den neuen regionalen Strukturen, um die lokalen Gemeinden auf Dauer zu sichern.

 

Rückblickend haben sich die Ordnungen bewährt. Einige Änderungen wurden von einem Redaktionsteam auf Basis von gesammelten Rückmeldungen zur Weiterentwicklung eingearbeitet. Der Erzbischof hat die drei Vikariatsräte unter Einbindung der entsprechenden Fachausschüsse um ein beratendes Votum gebeten und sich im Bischofsrat im Juni 2021 beraten lassen, um die neuen Ordnungen per Dekret in Kraft zu setzen.

 

Die Änderungen wollen einerseits pragmatisch die Arbeit der pfarrlichen Gremien erleichtern und zugleich einen Beitrag leisten, eine synodale Kirche auf lokaler und regionaler Ebene durch unsere pfarrlichen Gremien umzusetzen. Neben einzelnen Details wurden drei Themen besonders aufgegriffen:

 

1. Harmonisierung


Die Ordnung für den Pfarrgemeinderat und die Ordnungen für Pfarrverbände und Seelsorgeräume waren vor fünf Jahren noch weitgehend unabhängig voneinander und ungleichzeitig erarbeitet worden. Daher erscheint es zweckmäßig, die Ordnungen nun zu harmonisieren, sodass die Strukturmodelle ihre Unterscheidungsmerkmale behalten, aber die pastoralen Grundlagen („Kirche in der Welt von heute – Mission und Auftrag“) und Aufgaben in gleicher Weise beschrieben sind. Gemäß der Entwicklung der pfarrlichen Strukturen werden die Aufgaben subsidiär auf eine regionale und lokale Ebene zugeteilt. Dies soll für mehr Klarheit über Strukturmodelle hinweg sorgen. Der PGR einer Pfarre mit Teilgemeinden entspricht einem Pfarrverbandsrat bzw. Seelsorgeraumrat (regionale Ebene); der PGR einer Pfarre in einem Pfarrverband bzw. Seelsorgeraum entspricht einem Gemeindeausschuss in einer Pfarre mit Teilgemeinden (lokale Ebene). Der bislang in der Ordnung schon angedeutete Seelsorgeraumrat ist als Gremium der Koordination und Zusammenarbeit vorgesehen und die Kooperationsvereinbarung des Pastoralteams und das Pastoralkonzept werden im Sinne der bisherigen Arbeitsvereinbarungen im Seelsorgeraum zu zentralen Instrumenten der pastoralen Entwicklung.

Für den Pfarrverbandsrat bzw. Seelsorgeraumrat ist die Wahl einer/s Stellvertretenden Vorsitzenden vorgesehen als wichtiges Gegenüber für den Pfarrer, aber auch als Ansprechperson für den Bischofsvikar und die einzelnen Gremien der Pfarren. Auch wenn nur in wenigen Entwicklungsräumen zutreffend, wird auch den Teilgemeinden im Pfarrverbandsrat eine direkte Stimme gegeben, indem die Leiterin bzw. der Leiter des Gemeindeausschusses von Amts wegen im Pfarrverbandsrat vertreten ist.

Neben den bisherigen Berichtspflichten des Pfarrers gegenüber dem Pfarrleitungsteam oder Pfarrgemeinderat (PGO 5.1.b) bzw. des Gemeindeausschusses gegenüber dem Pfarrleitungsteam (GO 11.e.) sind nun eine Berichtspflicht des Pfarrleitungsteams gegenüber dem Pfarrgemeinderat (GO 9.d) und eine Berichtspflicht der Fachausschüsse und verantwortlichen Persoenn gegenüber dem Pfarrgemeinderat (PGO 5.5) hinzugekommen.

 

2. Flexibilisierung

 

Im Blick auf die kleinen Pfarren unserer Diözese wurden die Hürden zur Durchführung einer Urwahl bzw. einer kombinierten Wahl gesenkt. Für die Pfarrgemeinderäte eines Pfarrverbands kann nun in der Kooperationsvereinbarung des Pastoralteams flexibel geklärt werden, wer von den Mitgliedern des Pastoralteams von Amts wegen in welchem Pfarrgemeinderat ist. Im Blick auf die bevorstehende Wahl soll auch die Möglichkeit eines gemeinsamen Wahlvorstands im Pfarrverband Erleichterung bringen. Und wenn Pfarrgemeinderäte sich während der PGR-Periode die Bildung eines gemeinsamen Pfarrgemeinderats wünschen, ist dies möglich.
Um der Digitalisierung Rechnung zu tragen, werden zwei Änderungen, die sich im letzten Jahr vielerorts bewährt haben und nicht im Widerspruch zur Geschäftsordnung gestanden sind, bekräftigt: die Möglichkeit, Sitzungen des Pfarrgemeinderats online abzuhalten und die Durchführung von Beschlüssen im Umlaufverfahren.

 

3. Konkretisierung in der Vermögensverwaltung

 

Teile der Geschäftsordnung des Pfarrgemeinderats wurden direkt in die Vermögensverwaltungsratsordnung übernommen, um für mehr Klarheit zu sorgen. Die Kriterien für die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer wurde konkretisiert. Die Möglichkeit zur Mitgliedschaft im Vermögensverwaltungsrat für Pfarrangestellte und für hauptamtliche Diakone bzw. Pastoralassistentinnen und -assistenten wurde beendet, da einerseits der Vermögensverwaltungsrat gegenüber Pfarrangestellten auf der Dienstgeberseite ist und zum anderen die Tätigkeit im Vermögensverwaltungsrat eine ehrenamtliche Tätigkeit umfasst. Zu guter letzt wurde die Frist für den Jahresabschluss auf den 30. September verlegt.

 

Hier findet sich die Wahlordnung (2021) und hier eine Version, in der die Änderungen grün markiert sind.

Platz für Fragen und Best-Practice-Beispielen

Bis zu EUR 5.000,- durch den Innovationsfonds der Erzdiözese Wien.

Einreichschluss: 15. Mai und 15. November.

Synodaler Prozess 2021-2024

Pfarrgemeinderäte sind gelebte Synodalität. Wie Kirche in ihrer Gesamtheit Gemeinschaft, Partizipation und Mission lebt, wird weltweit in einem synodalen Prozess erarbeitet.

Pastoralamt der ED. Wien Pfarrgemeinderäte und Pastorale Strukturentwicklung
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