Die Ordnungen gelten ab dem 1. März 2027. Hier geht es zur Wahlordnung.
Die Pastoralen Vikariatsräte, der Priesterrat und die weiteren diözesanen Gremien haben die Änderungen beraten, die eine diözesane Arbeitsgruppe vorgeschlagen hat. Am 7. Juli hat Erzbischof Josef Grünwidl diese Ordnungen in Kraft gesetzt.
Was ist bei der Einsichtnahme des PGR-Protokolls zu beachten?
In der Geschäftsordnung 8.h (Geschäftsordnung für den Pfarrgemeinderat) wird beschrieben, dass jedes wahlberechtigtes Mitglied der Pfarre das Recht hat, ein PGR-Protokoll einzusehen.
Um die erfordliche Wahlberechtigung prüfen zu können, kann auf eine Ausweispflicht verwiesen werden.
Im Sinne der Wahlordnung sind aktive Kirchenmitgliedschaft, Vollendung des 16. Lebensjahrs oder Firmung Voraussetzung. Für Nicht-Pfarrmitglieder, die am Leben der Pfarre teilnehmen, ist die Feststellung in diesem Fall vom Pfarrleitungsteam statt der Wahlkomission zu treffen.
Die Veröffentlichung von Namen ist zulässig, sofern es sich um Personen handelt, die eine bestimmte bzw. einer breiteren Öffentlichkeit bekannte Funktion in der Pfarre ausüben. Hier gilt der Grundsatz einer Person "öffentlichen Interesses". Andere Namen - insbesonders von Kindern und Jugendlichen - sowie weitere personenbezogene Daten sind vor der Einsichtnahme zu schwärzen.
Hinweis: Das Protokoll in einer Art zu verfassen, die davon ausgeht dass Genannte und Dritte das Protokoll lesen, kann bereits bei der Gesprächsführung hilfreich sein.
Eine etwaige Einsicht kann im Pfarrbüro dokumentiert werden. Eine Abschrift ist nicht ausdrücklich verboten, dient aber der persönlichen Dokumentation und darf nicht weitergeleitet werden.
Bereits im Vorfeld soll bei Protokollerstellung zwischen öffentlichen und vertraulichen - daher nicht öffentlichen Teilen - unterschieden werden (GO 8.e).
Da die Sitzungen des Vermögensverwaltungsrats nicht öffentlich sind, sind auch deren Protokolle nicht einsehbar.