Gruppenstunden – Möglichkeiten pastoralen Handelns (Stand 15.6.2020)
Gruppenstunden
Ausgehend von den jeweiligen Vorgaben ist zu überlegen:
Was ist bei uns möglich, und was nicht?
Was ist sinnvoll, und was nicht?
Aus dem Dokument 'Möglichkeiten pastoralen Handelns' (Stand 15.6.2020)
Die neuen rechtlichen Bestimmungen der Bundesregierung (Covid-19- Lockerungsverordnung in der Fassung BGBL. II Nr. 266/2020), die vorerst bis 31. August 2020 gültig sind, eröffnen mehr Handlungsmöglichkeiten für alle Felder kirchlichen Handelns, es ist keine Rückkehr zu einer „alten Normalität“.
Als allgemeine Grundregel besagt § 1 Abs 1 COVID-19-LV, dass beim Betreten öffentlicher Orte gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten ist. Das gleiche gilt gemäß § 2 Abs 1 COVID-19-LV beim Betreten des Kundebereichs von Betriebsstätten.
Jugendgruppen, Erstkommuniongruppen, Firmgruppen, Ministrantengruppen:
Die jeweiligen Diözesanstellen beraten gerne.
Rechtsgrundlage: Angebote der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit wie auch die oben genannten Zusammenkünfte sind Veranstaltungen gemäß § 10 Abs 1 COVID-19-LV.
Gemäß § 10 Abs 11 Z 2 COVID-19-LV sind aber für Veranstaltungen zur Religionsausübung die Veranstaltungsregelungen des § 10 Abs 1 – 9 COVID-19-LV nicht anwendbar.
Gemäß § 10b Abs 1 COVID-19-LV kann bei der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, sowie bei betreuten Ferienlagern - der Mindestabstand von einem Meter gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, und - das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung entfallen, sofern seitens des Trägers ein COVID-19-Präventionskonzept erstellt und umgesetzt wird.
Ein solches Präventionskonzept hat gemäß Abs 2 insbesondere Folgendes zu enthalten:
- eine Schulung der Betreuerinnen und Betreuer
- spezifische Hygienemaßnahmen
- organisatorische Maßnahmen, darunter die Gliederung in Kleingruppen von maximal 20 Personen, wobei die Interaktion zwischen den Kleingruppen auf ein Mindestmaß reduziert wird. Zwischen den Gruppen darf der Abstand von einem Meter nicht unterschritten werden. Personen, die zur Durchführung des Ferienlagers erforderlich sind, sind in diese Höchstzahl nicht einzurechnen
- Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion
Für gastronomische Angebote, Beherbergung sowie für Sport- und Freizeitangebote ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden (§ 10b Abs 3). Besonders wichtig sind damit einerseits die Erstellung eines COVID-19 Präventionskonzepts, sowie die Einteilung der Teilnehmer in Kleingruppen von maximal 20 Personen.