Im Austritt aus der katholischen Kirche erklärt ein/eine Katholik/in, dass er/sie mit der kirchlichen Gemeinschaft nichts mehr zu tun haben möchte. Dieser Wunsch ist zu respektieren und es wird dem Folge geleistet, indem keine kirchliche Einsegnung für diesen/diese Verstorbene/n gefeiert wird.
Falls jedoch Angehörige von aus der Kirche ausgetretenen Verstorbenen bei deren Begräbnis um den Beistand der Kirche ersuchen, bietet ihnen die Erzdiözese Wien eine gesonderte Begräbnisform an, die "Begleitung von Trauernden, wenn kein kirchliches Begräbnis möglich ist".
Diese Form der Feier richtet sich – wie die Bezeichnung dieser Begräbnisform schon aussagt – ganz auf die Begleitung der Hinterbliebenen aus. Und zwar in einem Gottesdienst, in dem getaufte Christen einander trösten.
Im "Begräbnismanuale" der Erzdiözese Wien wurde für solche pastorale Sonderfälle eine eigene Textvorlage erarbeitet:
Der/die Vorsteher/in begleitet die Hinterbliebenen in Talar und Chorrock oder Rochett, es sollen dabei keine Stola und/oder Pluviale (sogenannter ‚Vesper-Mantel‘) getragen werden (d.h. der Vorsteher setzt ein sichtbares Zeichen, indem er nicht ‚im vollen Ornat‘ auftritt).
Die Richtlinien der Österreichischen Bischofskonferenz (erschienen im Amtsblatt am 28.02.2012) ermöglichen eine neue Vorgangsweise bei Begräbnissen von Ausgetretenen wie folgt:
Wenn die Angehörigen von Ausgetretenen "um den Beistand der Kirche ersuchen, muss der Pfarrer klären, ob und in welcher Form dies möglich ist."
Unterschieden wird dabei zwischen drei Formen der seelsorglichen Begleitung:
Als Begründung für diese Vorgangsweise wird festgehalten, dass die christliche Gemeinde die Aufgabe hat, die trauernden Hinterbliebenen zu begleiten und zu trösten. Dies geschieht, "indem sie die christliche Auferstehungshoffnung verkündet und für den verstorbenen Menschen Gottes Barmherzigkeit erbittet". Gleichzeitig hat die Gemeinde die Aufgabe, sich von einem Menschen zu verabschieden, "der durch die Taufe in den Leib Christi eingegliedert worden ist und daher immer mit der Kirche verbunden bleibt, selbst wenn er die kirchliche Gemeinschaft offiziell verlassen hat."