
Wie hat die katholische Moraltheologie auf „Amoris laetitia“ reagiert?
Univ.-Prof. Dr. Sigrid Müller: Die Katholische Moraltheologie hat mehrere Stimmen. In den Reaktionen zeigen sich ähnliche Unterschiede wie bereits während der Familiensynode: Die deutschsprachige Moraltheologie und eher säkularisierte mitteleuropäische Länder begrüßen Amoris Laetitia überwiegend, weil das Schreiben der vielfältigen Wirklichkeit der familiären Situationen Rechnung trägt und in Kontinuität mit der moraltheologischen Entwicklung der vergangenen Jahrzehnte im deutschsprachigen Raum steht. Sie sehen den Geist des nachsynodalen Schreibens als Ausdruck der Fortsetzung des Zweiten Vatikanischen Konzils.
Andere Moraltheologen, vor allem aus mitteleuropäischen Ländern wie Polen, kritisieren die mangelnde Eindeutigkeit des Dokuments und interpretieren es daher im Sinne, dass alles bleibt, wie es war.
In der Fußnote 351 von „Amoris laetitia“ heißt es: „In gewissen Fällen könnte es auch die Hilfe der Sakramente sein“. Hat Papst Franziskus damit innerkirchlich eine Lawine losgetreten?
Univ.-Prof. Dr. Sigrid Müller: Papst Franziskus zeigt mit dieser Fußnote den Weg für die Seelsorger, die der Barmherzigkeit Raum geben möchten bei der Unterscheidung der verschiedenen Situationen von Gläubigen, die geschieden sind und standesamtlich wieder geheiratet haben.
Dort, wo es diese Praxis der Wiedereingliederung zur Teilnahme an der Kommunion de facto in den Gemeinden schon gab, ist diese Fußnote eine nachträgliche Bestätigung der pastoralen Entscheidung.
In vielen Bistümern fehlt aber noch die vom Bischof angeordnete Umsetzung, die einen offiziellen Weg bestimmt, wie Priester, wenn sie selbst vielleicht im Zweifel sind, ob es sich um eine solche Situation handelt, damit umgehen.
Zum Beispiel kann man offizielle, psychologisch gebildete und erfahrene Priester einsetzen, die in diesen Fällen zu Rate gezogen werden können. In dieser Hinsicht steht die Lawine noch aus! Dagegen gab es auf Seiten der Kritiker prominente Versuche, eine Gegenlawine zu starten.
Im Hintergrund steht letztlich die Frage, ob und welche Art von Moraltheologie angewendet werden soll: Sätze aus moraltheologischen Handbüchern des 16. bis 19. Jahrhunderts, wie der, dass es bei Sexualdelikten nur schwere und keine leichten Sünden gibt, stehen unerkannt im Hintergrund, wenn manche das Leben in einer zweiten Ehe aufgrund des darin vollzogenen Geschlechtsverkehrs als Ausschlussgrund von der Teilnahme an der Eucharistie ansehen.
Andere blicken gar nicht auf das menschlich-moralische Scheitern, sondern sehen die Würde des Sakraments in Gefahr, wenn eine Ehe zerbricht.
In „Amoris laetitia“ Nr. 300 schreibt Papst Franziskus: Und da „der Grad der Verantwortung […] nicht in allen Fällen gleich [ist], „müsste diese Unterscheidung anerkennen, dass die Konsequenzen oder Wirkungen einer Norm nicht notwendig immer dieselben sein müssen.“ Was heißt das konkret?
Univ.-Prof. Dr. Sigrid Müller: Papst Franziskus folgt hier seinen unmittelbaren Vorgängern, denen es wichtig war, dass unterschiedliche Fälle unterschiedlich bewertet werden. Dieselbe Norm, dass man zu seinem Treueversprechen in der Ehe halten soll, was eine Scheidung ausschließt, stellt sich in der Praxis anders dar, z. B. wenn die Ehe einseitig aufgekündigt wird und der „unschuldige“ Partner eine neue Ehe schließen möchte.
Es geht darum, dass man die Unterscheidungspalette, die es in anderen Bereichen gibt, auch auf diese Situationen anwendet.
Dies ist der Punkt, wo Franziskus aus dem Anliegen seiner Vorgänger Konsequenzen zieht, indem er sagt, es soll nicht nur in der theoretischen Bewertung der Situationen von geschiedenen und zivil wiederverheirateten Christen zu Differenzierungen kommen, sondern daraus sollen auch entsprechend unterschiedliche Schlussfolgerungen für den praktischen Umgang mit ihnen gezogen werden.
Deshalb ist es für ihn möglich, dass sie in bestimmten Fällen auch zur Eucharistie zugelassen werden.
Fußnote 336: „Auch nicht auf dem Gebiet der Sakramentenordnung, da die Unterscheidung erkennen kann, dass in einer besonderen Situation keine schwere Schuld vorliegt. Dort kommt zur Anwendung, was in einem anderen Dokument gesagt ist: vgl. Apostolisches Schreiben „Evangelii gaudium“, 44.47.
Fußnote 351: In gewissen Fällen könnte es auch die Hilfe der Sakramente sein. Deshalb „erinnere ich [die Priester] daran, dass der Beichtstuhl keine Folterkammer sein darf, sondern ein Ort der Barmherzigkeit des Herrn“ (Apostolisches Schreiben „Evangelii gaudium“, 44).
Gleichermaßen betone ich, dass die Eucharistie „nicht eine Belohnung für die Vollkommenen, sondern ein großzügiges Heilmittel und eine Nahrung für die Schwachen“ ist (ebd., 47).