Der Generalvikar kann in den meisten Amtsgeschäften selber entscheiden. Nur das Erlassen von Diözesangesetzen und das Richteramt sind immer Angelegenheiten des Bischofs.
Bei manchen anderen wichtigen Aufgaben, etwa der Bestellung eines Pfarrers, bedarf es einer ausdrücklichen Erlaubnis des Bischofs, dass der Generalvikar statt ihm tätig werden kann. Der Generalvikar hat somit große Gestaltungsmacht (etwa wie ein CEO einer Diözese). Das Kirchenrecht verbietet ihm aber, etwas gegen den Willen oder die Absicht des Bischofs zu tun, der die oberste Verantwortung hat.
Weil der Generalvikar eine besondere Vertrauensstellung gegenüber dem Bischof hat, kann ihn der Bischof jederzeit aus dem Amt entlassen. Der Generalvikar muss ein Priester – und darf mit dem Bischof nicht nahe verwandet – sein. In der Erzdiözese Wien ist Nikolaus Krasa seit 2011 Generalvikar.
Auch in Ordensgemeinschaften gibt es den Generalvikar als Stellvertreter des Generaloberen.