Von diesem Wort her kommt sowohl unser weltlicher Begriff Bundeskanzler wie auch der Ordinariatskanzler in der Kirche, wobei im Frühmittelalter auch die Urkundenbeamten der weltlichen Herrscher durchwegs Priester der Hofkapelle waren.
Ein Ordinariatskanzler ist der oberste Urkundenwächter einer Diözese (das Ordinariat ist das Verwaltungszentrum der Diözese).
Die Aufgabe des Kanzlers ist im Kirchenrecht geregelt: Er ist für die „Ausfertigung und Herausgabe der Akten“ einer Diözesanleitung und für „ihre Aufbewahrung im Archiv“ verantwortlich.
Er ist also dafür zuständig zu sorgen, dass die Rechtsakte des Bischofs oder des Generalvikars wie z.B. Ernennungen, Erlaubnisse oder Verordnungen dem Kirchenrecht entsprechen und ordnungsgemäß festgehalten und mitgeteilt sowie im Archiv gut dokumentiert werden.
Den Kanzler ernennt der Bischof. Er kann ihm auch weitere Notare (Urkundenbeamte) zur Seite stellen. Der Kanzler kann, muss aber kein Priester sein. Üblicherweise ist er aber zumindest Experte im Kirchenrecht.
In der Erzdiözese Wien übt dieses Amt derzeit Kanonikus Msgr. Dr. Walter Mick aus, der Pfarrer von Döbling-St.Paul in Wien XIX.