Donnerstag 2. April 2026

Schnellsuche auf der Website

23.07.2018

Was Sie von „Humanae vitae“ wissen sollten

Ein kleiner Einblick in die Enzyklika „Humane vitae“.

 

Gleich vorweg: In dem von vielen als „Pillen-Enzyklika“ bezeichneten Päpstlichen Rundschreiben „Humanae vitae“ kommt das Wort „Pille“ selbst nicht vor.

 

Die Enzyklika erschien am 25. Juli 1968, nur acht Jahre zuvor war die sogenannte Antibaby-Pille auf den Markt gekommen. Der Inhalt der Enzyklika wurde auf die Frage „Pille ja oder Pille nein“ reduziert.

 

Auch heute – fünfzig Jahre danach – sorgt diese Enzyklika für Gesprächsstoff. Und das, obwohl der Großteil der Bevölkerung wahrscheinlich gar nicht weiß, was überhaupt drinnen steht.

 

Deswegen fassen wir vom SONNTAG anbei fünf Kernaussagen aus „Humanae vitae“ für Sie zusammen:


1. Der ganze Mensch im Blick

„Die Frage der Weitergabe menschlichen Lebens darf – wie jede andere Frage, die das menschliche Leben angeht – nicht nur unter biologischen, psychologischen, demographischen, soziologischen Gesichtspunkten gesehen werden; man muss vielmehr den ganzen Menschen im Auge behalten, die gesamte Aufgabe, zu der er berufen ist; nicht nur seine natürliche und irdische Existenz, sondern auch seine übernatürliche und ewige.“


2. Verantwortungsbewusste Elternschaft

„Deshalb fordert die Liebe von den Ehegatten, dass sie ihre Aufgabe verantwortlicher Elternschaft richtig erkennen. ...

 

Sie muss aber unter verschiedenen berechtigten, miteinander zusammenhängenden Gesichtspunkten betrachtet werden.

 

Was zunächst die biologischen Vorgänge angeht, bedeutet verantwortungsbewusste Elternschaft die Kenntnis und die Beachtung der mit ihnen zusammenhängenden Funktionen. ...

 

Was dann psychologisch Trieb und Leidenschaft betrifft, so meint verantwortungsbewusste Elternschaft ihre erforderliche Beherrschung durch Vernunft und Willen.

 

Im Hinblick schließlich auf die gesundheitliche, wirtschaftliche, seelische und soziale Situation bedeutet verantwortungsbewusste Elternschaft, dass man entweder, nach klug abwägender Überlegung, sich hochherzig zu einem größeren Kinderreichtum entschließt, oder bei ernsten Gründen und unter Beobachtung des Sittengesetzes zur Entscheidung kommt, zeitweise oder dauernd auf weitere Kinder zu verzichten.“

 

3. Jeder eheliche Akt: offen für Kinder

„Wie die Erfahrung lehrt, geht tatsächlich nicht aus jedem ehelichen Verkehr neues Leben hervor. Gott hat ja die natürlichen Gesetze und Zeiten der Fruchtbarkeit in seiner Weisheit so gefügt, dass diese schon von selbst Abstände in der Aufeinanderfolge der Geburten schaffen.

 

Indem die Kirche die Menschen zur Beobachtung des von ihr in beständiger Lehre ausgelegten natürlichen Sittengesetzes anhält, lehrt sie nun, dass ,jeder eheliche Akt’ von sich aus auf die Erzeugung menschlichen Lebens hingeordnet bleiben muss.“


4. Liebende Vereinigung und Fortpflanzung

„Diese vom kirchlichen Lehramt oft dargelegte Lehre gründet in einer von Gott bestimmten unlösbaren Verknüpfung der beiden Sinngehalte – liebende Vereinigung und Fortpflanzung –, die beide dem ehelichen Akt innewohnen. Diese Verknüpfung darf der Mensch nicht eigenmächtig auflösen.

 

Seiner innersten Struktur nach befähigt der eheliche Akt, indem er den Gatten und die Gattin aufs engste miteinander vereint, zugleich zur Zeugung neuen Lebens, entsprechend den Gesetzen, die in die Natur des Mannes und der Frau eingeschrieben sind.“

 

5. Dem natürlichen Zyklus folgen

„Wenn also gerechte Gründe dafür sprechen, Abstände einzuhalten in der Reihenfolge der Geburten – Gründe, die sich aus der körperlichen oder seelischen Situation der Gatten oder aus äußeren Verhältnissen ergeben –, ist es nach kirchlicher Lehre den Gatten erlaubt, dem natürlichen Zyklus der Zeugungsfunktionen zu folgen, dabei den ehelichen Verkehr auf die empfängnisfreien Zeiten zu beschränken und die Kinderzahl so zu planen. ...

 

Die Kirche bleibt sich und ihrer Lehre treu, wenn sie einerseits die Berücksichtigung der empfängnisfreien Zeiten durch die Gatten für erlaubt hält, andererseits den Gebrauch direkt empfängnisverhütender Mittel als immer unerlaubt verwirft, auch wenn für diese andere Praxis immer wieder ehrbare und schwerwiegende Gründe angeführt werden.“