Montag 5. Januar 2026
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Aktion Leben begrüßt EGMR-Urteil zum Eizellspenden-Verbot

(03.11.2011) Das Samen- und Eizellspende-Verbot in Österreich ist kein Verstoß gegen Menschenrechtskonvention urteilt die Große Kammer des EGMR.

Mit großer Erleichterung hat die Aktion Leben auf das am Donnerstag, 3. November 2011,  veröffentlichte Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im jüngsten Verfahren zum österreichischen Verbot von Samen- und Eizellspenden bei künstlicher Befruchtung reagiert. Das Urteil bestätige die Sorge, dass Eizellspenden "nicht harmlos" seien, da sie oftmals mit der Ausnutzung von Frauen in Notsituationen einhergehen, so die Generalsekretärin der Organisation, Martina Kronthaler, in einer ersten Reaktion gegenüber "Kathpress". Zugleich seien die psychischen Folgen für Kinder mit zwei biologischen Müttern - der Spenderin und der austragenden Frau - bislang ein kaum erforschtes Gebiet.

 

Der EGMR hatte bekannt gegeben, dass das österreichische Verbot von Samen- und Eizellspenden bei der künstlichen Befruchtung nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt. Österreich habe seinen Beurteilungsspielraum weder mit Blick auf das Verbot von Eizellspenden zum Zweck der künstlichen Befruchtung noch mit Blick auf das Verbot von Samenspenden für die In-Vitro-Befruchtung überschritten, urteilten die Straßburger Richter.

 

Kinderwunsch darf nicht auf Kosten anderer gehen

Damit wies die aus 17 Richtern bestehende Große Kammer die Klage zweier verheirateter Paare aus Österreich ab. Im April 2010 hatte eine sieben Richter zählende Kammer das Verbot noch als unzulässig bezeichnet. Aktion Leben hatte die österreichische Berufung durch eine Drittintervention unterstützt.

 

"Selbstverständlich ist unerfüllter Kinderwunsch ein schwieriges Thema, für das wir Hilfen bereitstellen müssen", so Kronthaler weiter; "aber diese Hilfen dürfen nicht auf Kosten anderer Menschen gehen". So stelle gerade die Eizellspende mittlerweile eine regelrechte Industrie dar, mit Vernetzungen über ganz Europa. Die Frage des Kindeswohls oder der Ausbeutung der Frauen gerade in ärmeren Ländern werde in der Debatte viel zu wenig beachtet.

 

EGMR: Grundlegende Bedenken berechtigt

Geklagt hatten zwei Paare aus Österreich, die keine Kinder bekommen können. In einem Fall wäre eine Eizell-, im anderen Fall eine Samenspende einer dritten Person erforderlich gewesen, um eine künstliche Befruchtung zu ermöglichen. Das österreichische Recht erlaubt künstliche Befruchtung aber nur mit Samen- und Eizellen der Ehepartner oder der Partner einer stabilen Gemeinschaft. Die Kläger sahen darin einen Verstoß gegen das Recht auf Familienleben und eine verbotene Diskriminierung.

 

Die Richter betonten in ihrem aktuellen Urteil, der österreichische Gesetzgeber habe künstliche Befruchtung nicht völlig ausgeschlossen, da er bestimmte Methoden erlaube. Zwar sei in den Mitgliedstaaten des Europarates ein klarer Trend zu verzeichnen, Keimzellspenden zum Zweck der In-Vitro-Fertilisation zu erlauben. Dies enge den Beurteilungsspielraum einzelner Staaten jedoch nicht ein, heißt es in der Urteilsbegründung. Der österreichische Gesetzgeber sei bei seinem Verbot vor allem vom Ziel geleitet gewesen, das zivilrechtliche Prinzip aufrechtzuerhalten, dass die Identität der Mutter immer sicher feststeht.

 

Die Richter hoben zudem die Berechtigung "grundlegender Bedenken" des österreichischen Gesetzgebers hervor, wonach Keimzellspenden, die den Einsatz Dritter mit sich bringen, "in der österreichischen Gesellschaft ein höchst umstrittenes Thema" seien. Das Thema werfe "komplexe ethische Fragen auf, zu denen noch kein Konsens besteht". Der Gesetzgeber habe die bestehenden Regelungen sorgsam abgewogen und sich um eine Vereinbarung der gesellschaftlichen Realitäten mit seiner grundsätzlichen Herangehensweise bemüht, heißt es in der Begründung.

Gleichzeitig wies der Gerichtshof darauf hin, dass es nach österreichischem Recht nicht verboten ist, sich im Ausland einer Fruchtbarkeitsbehandlung mit Hilfe von Methoden zu unterziehen, die in Österreich nicht erlaubt sind. Gegen die Entscheidung der Großen Kammer des Menschenrechtsgerichtshofs sind keine weiteren Rechtsmittel mehr möglich.

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