Die Österreichische Bischofskonferenz beim ad limina Besuch im Vatikan, Ende Jänner 2014.
Die Österreichische Bischofskonferenz beim ad limina Besuch im Vatikan, Ende Jänner 2014.
Das Kirchenrecht der katholischen Kirche sieht dazu präzise Regeln vor.
Die Bestellung von Bischöfen erfolgt allein durch den Papst, entweder durch freie Ernennung oder durch die Bestätigung von rechtmäßig gewählten Kandidaten.
In Österreich gilt diese freie Ernennung durch den Papst für alle Erzdiözesen und Diözesen - bis auf die Erzdiözese Salzburg: in der Erzdiözese hat das Metropolitankapitel von Salzburg das Recht, aus einem Dreiervorschlag des Heiligen Stuhles in freier, geheimer Abstimmung den Erzbischof zu wählen. Dieses Recht geht auf das Konkordat von 1933 zurück. (Artikel IV, Paragraf 1).
Hat sich der Papst für einen Kandidaten entschieden, ist der Vatikan auf Grund des Konkordats (Artikel IV, Paragraf 2) verpflichtet, den Ministerrat der Österreichischen Bundesregierung über den neuen Bischof zu informieren. Üblicherweise reagiert der Ministerrat darauf positiv, er kann aber auch politische Bedenken anmelden. Verhindern kann die Regierung einen Bischofskandidaten jedoch nicht.
Wird ein Einwand seitens der Bundesregierung erhoben, ist zu versuchen, zu einem Einvernehmen zwischen dem Heiligen Stuhl und der Bundesregierung zu kommen. Bei Erfolglosigkeit dieses Versuches ist aber der Papst in seiner Ernennung (trotz Erhebung von Einwänden "allgemein politischer Natur") frei. Für die Ernennung von Weihbischöfen gilt diese "politische Klausel" nicht.
Ist der Vorschlag durch den Ministerrat durchgegangen, teilt der Vatikan in einem nächsten Schritt im "Bolletino" - dem Pressedienst des Vatikans - die Bestellung des Bischofs mit. Ist der Ernannte bereits Bischof, hat er mit dem Zeitpunkt der Ernennung die volle Verantwortung für die Diözese, andernfalls kann er erst nach der Bischofsweihe - die innerhalb von drei Monaten zu geschehen hat - vom Amt als Erzbischof, Bischof oder Weihbischof Besitz ergreifen.
Für das Verfahren zur Ermittlung von Bischofskandidaten sieht das Kirchenrecht vor, dass (unabhängig von einem konkreten Bestellungsvorgang) die Bischöfe einer Kirchenprovinz bzw. (wie in Österreich) die Bischofskonferenz wenigstens alle drei Jahre nach gemeinsamer Beratung eine Liste von für das Bischofsamt geeigneten Priestern (auch aus dem Ordensklerus) erstellt und an den Heiligen Stuhl übermittelt. Dieser Vorgang ist geheim. Hiervon unabhängig ist aber jeder einzelne Bischof berechtigt, dem Heiligen Stuhl Namen von Priestern mitzuteilen, die er für das Bischofsamt für würdig und geeignet hält.
Steht die Ernennung eines Bischofs bevor, so kommt für die Ermittlung von Kandidaten dem jeweiligen Apostolischen Nuntius eine zentrale Rolle zu: Der Nuntius hat dem Heiligen Stuhl einen Dreiervorschlag vorzulegen. Zusammen mit seinem eigenem Votum hat er dem Heiligen Stuhl mitzuteilen, was der Metropolit und die einzelnen Diözesanbischöfe der Kirchenprovinz (zu der die zu besetzende Diözese gehört) vorschlagen, ebenso hat er das Votum des Vorsitzenden der Bischofskonferenz einzuholen. Darüber hinaus werden auch die Meinungen der Mitglieder des jeweiligen Domkapitels und - nach Auswahl durch den Apostolischen Nuntius - auch die von Welt- und Ordenspriestern sowie von Laien einzeln und geheim eingeholt. Bei der Ernennung eines Weihbischofs ist der Diözesanbischof berechtigt, dem Heiligen Stuhl eine Liste von mindestens drei für dieses Amt besonders geeigneten Priestern vorzulegen.
Die Ernennung eines für geeignet befundenen Kandidaten erfolgt für die Diözesen in Österreich völlig frei durch den Papst; nur im Fall der Erzdiözese Salzburg geschieht dies durch die Erstellung des Dreiervorschlags für die Wahl eines neuen Erzbischofs durch das Metropolitankapitel.
Österreichische Bischofskonferenz: