Nationale europäische Gerichte müssen die Einstellungsbedingungen, die von religiösen Organisationen unter Berufung auf das Privileg der kirchlichen Selbstbestimmung an potenzielle neue Mitarbeiter gestellt werden, prüfen dürfen.
Nationale europäische Gerichte müssen die Einstellungsbedingungen, die von religiösen Organisationen unter Berufung auf das Privileg der kirchlichen Selbstbestimmung an potenzielle neue Mitarbeiter gestellt werden, prüfen dürfen.
Nationale Justiz kann im Einzelfall abwägen, ob Recht der Kirchen auf Autonomie und des Bewerbers auf Nichtdiskriminierung im Verhältnis stehen.
Nationale europäische Gerichte müssen die Einstellungsbedingungen, die von religiösen Organisationen unter Berufung auf das Privileg der kirchlichen Selbstbestimmung an potenzielle neue Mitarbeiter gestellt werden, prüfen dürfen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Dienstag, 17. April 2018 klar gestellt. Das Prüfrecht gilt insbesondere auch für eine etwaige Religionszugehörigkeit als Job-Bedingung, hielten die Richter in ihrer Entscheidung vor dem Hintergrund eines Falles, der im Zusammenhang mit dem besonderen kirchlichen Arbeitsrecht in Deutschland steht, fest. Setze die Kirche für einen Bewerber eine Religionszugehörigkeit voraus, müsse diese für die entsprechende berufliche Tätigkeit "notwendig", "objektiv" geboten und verhältnismäßig sein.
In dem Fall hatte eine konfessionslose Frau geklagt, die sich 2012 auf eine Referentenstelle zur UN-Antirassismuskonvention beim deutschen Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung beworben hatte. Obwohl ihre Bewerbung nach einer ersten Sichtung noch im Auswahlverfahren verblieben war, wurde sie nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Die Frau vermutete, sie habe die Stelle wegen ihrer Konfessionslosigkeit nicht bekommen, verklagte die evangelische Institution und forderte knapp 10.000 Euro Entschädigung. Der Fall ging in der Folge mit unterschiedlichen Urteilen durch die Instanzen bevor er vor dem EuGH landete. Die finale Entscheidung muss nun erneut ein deutsches Gericht treffen.
Hintergrund sind die in Deutschland geltenden arbeitsrechtlichen Bedingungen für Mitarbeiter von Kirchen und Wohlfahrtsverbänden, die sich erheblich von den für andere Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen unterscheiden. Grundlage dafür ist das deutsche Grundgesetz, das den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften mit Blick auf die Religionsfreiheit ein weitgehendes Selbstverwaltungs- und Selbstbestimmungsrecht einräumt. Damit unterscheidet sich Deutschland deutlich von anderen europäischen Staaten, die den Kirchen eine solche Sonderstellung nicht einräumen.
Bei den meisten gerichtlichen Streitfällen ging es in den vergangenen Jahren immer wieder um die Abwägung zwischen dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht als Ausfluss der Religionsfreiheit und den individuellen Menschenrechten der Beschäftigten auf Meinungs- und individuelle Glaubensfreiheit, das Recht auf Privat- und Familienleben oder Schutz vor Diskriminierung etwa aufgrund von sexueller Orientierung oder Religionszugehörigkeit. Während etwa der Europäische Menschenrechtsgerichtshof (EGMR) in mehreren Fällen eine Abwägung in jedem Einzelfall und je nach Nähe zum kirchlichen Verkündigungsauftrag forderte, betonte das deutsche Bundesverfassungsgericht eher das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen. Die staatliche Neutralität verbiete es den Gerichten, eine eigene Bewertung religiöser Normen durchzuführen.
Laut dem nunmehrigen EuGH-Urteil müssen sich deutsche Gerichte aber bei der Überprüfung von Einstellungsbedingungen in religiösen Organisationen nicht auf die sogenannte Plausibilitätskontrolle beschränken, also eine beschränkte gerichtliche Kontrolle. Vielmehr dürfen nationale Gerichte dem EuGH zufolge auch im Einzelfall abwägen, ob das Recht der Kirchen auf Autonomie und des Bewerbers auf Nichtdiskriminierung im Verhältnis stehen.
Die Gerichte dürften dem EuGH zufolge nicht über "über das der angeführten beruflichen Anforderung zugrundeliegende Ethos als solches" befinden. Sie dürfen jedoch prüfen, ob es im Einzelfall "wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt" ist, dass ein Bewerber einer bestimmten Religion bzw. Konfession angehört. Diese Prüfung muss in Anbetracht des Ethos der einstellenden kirchlichen Organisation durchgeführt werden. Die Anforderung der Religionszugehörigkeit müsse weiter verhältnismäßig sein und dürfe nicht über das zur Erreichung des Ziels Erforderliche hinausgehen, so die Luxemburger Richter.
Erweise es sich als "unmöglich", nationales Recht mit der EU-Antidiskriminierungsrichtlinie übereinzubringen, müsse das nationale Recht bei einem Rechtsstreit zwischen zwei Privatpersonen "unangewendet" bleiben, so die EuGH-Richter. Die Klägerin könnte demnach gegen Deutschland eine Klage auf Schadenersatz einreichen und sich auf das Diskriminierungsverbot aus der EU-Grundrechte-Charta berufen, da es nicht im Widerstreit mit dem Recht religiöser Organisationen auf Autonomie und Selbstbestimmung stehe.
Das EuGH-Urteil löste in Deutschland unterschiedliche Reaktionen aus. Während das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung das kirchliche Selbstbestimmungsrecht bestätigt sieht, betonte die Antidiskriminierungsstelle des Bundes, dass das Urteil den Schutz kirchlicher Beschäftigter vor Diskriminierung erhöhe und den rechtlichen Spielraum der Kirchen als Arbeitgeber einschränke.
Der Rechtsvorstand der Diakonie, Jörg Kruttschnitt, erklärte in Berlin, der Gerichtshof habe bestätigt, dass das kirchliche Selbstbestimmungsrecht der wesentliche Faktor bei Abwägungsentscheidungen bleibt. Für die Arbeit der Diakonie sei eine evangelische Prägung wichtig. "Diese erwarten auch die Menschen von uns, die uns ihre Kinder, Eltern oder Kranken anvertrauen." Dass Anforderungen bei der Personalauswahl nicht willkürlich gestellt würden, entspreche auch der bisherigen Rechtslage und Praxis.
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) erklärte, die Kirchen könnten künftig von ihren Beschäftigten nicht mehr pauschal eine bestimmte Religionszugehörigkeit verlangen. Zugleich könnten Bewerber und auch Beschäftigte der Kirchen Diskriminierung jetzt gerichtlich überprüfen lassen. "Bislang war das nur eingeschränkt möglich", sagte ADS-Leiterin Christine Lüders. Sie rief die Kirchen auf, aus dem Urteil entsprechende Konsequenzen zu ziehen: "Die Kirchen müssen ab jetzt für jedes einzelne Arbeitsverhältnis nachvollziehbar und gerichtsfest begründen können, warum eine bestimmte Religionszugehörigkeit dazu zwingend notwendig sein soll."
Die katholische Deutsche Bischofskonferenz hat das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum kirchlichen Arbeitsrecht generell begrüßt. "Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Kirchen grundsätzlich weiterhin berechtigt sind, im Rahmen des Bewerbungsverfahrens und der Einstellung nach der Religionszugehörigkeit des Stellenbewerbers zu differenzieren", erklärte der Sekretär der Bischofskonferenz, Pater Hans Langendörfer, am Dienstag, 17. April 2018 in Bonn. Allerdings unterlägen die von den Kirchen aufzustellenden Anforderungen künftig einer intensiveren gerichtlichen Überprüfung.
"Die Deutsche Bischofskonferenz begrüßt insbesondere die Klarstellung des Gerichtshofs, dass den staatlichen Gerichten im Regelfall nicht zusteht, über das religiöse Ethos der Religionsgemeinschaft zu befinden", fügte Langendörfer hinzu. "Die Kirche legt ihr Selbstverständnis fest, diese Festlegung kann nicht dem Staat oder einem staatlichen Gericht überlassen werden."
Langendörfer betonte, die katholische Kirche habe in der Vergangenheit in ihren eigenen Regelungen deutlich gemacht, ob und insbesondere für welche Tätigkeiten sie die Religionszugehörigkeit ihrer Angestellten zur Bedingung der Beschäftigung mache. "Damit hat sie auch bislang stets gewährleistet, dass sie insbesondere nicht unverhältnismäßige Anforderungen an die Mitarbeit im kirchlichen Dienst stellt."