Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bestätigt, dass der Kirchenbeitrag als Sonderausgabe steuerlich absetzbar ist, der Mitgliedsbeitrag für einen Verein jedoch nicht. Das sei nicht unsachlich und daher auch nicht verfassungswidrig.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bestätigt, dass der Kirchenbeitrag als Sonderausgabe steuerlich absetzbar ist, der Mitgliedsbeitrag für einen Verein jedoch nicht. Das sei nicht unsachlich und daher auch nicht verfassungswidrig.
Unterscheidung zwischen Beiträgen an anerkannte Religionsgemeinschaften und andere Organisationen ist verfassungsgemäß.
Die geltenden Regeln zur steuerlichen Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags und insbesondere die dabei vorgenommene Unterscheidung zwischen anerkannten Religionsgemeinschaften und anderen Organisationen sind verfassungsgemäß. Das hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) jetzt bestätigt. Dass der Kirchenbeitrag als Sonderausgabe steuerlich absetzbar ist, der Mitgliedsbeitrag für einen Verein jedoch nicht, sei nicht unsachlich und daher auch nicht verfassungswidrig, heißt es in einem am Dienstag, 14. Oktober 2014, veröffentlichten VfGH-Urteil.
Die Verfassungsrichter entschieden damit über die Beschwerde des Sprechers der "Initiative Religion ist Privatsache". Eytan Reif hatte versucht, seinen Mitgliedsbeitrag für den Verein wie einen Kirchenbeitrag steuerlich abzusetzen. Die Finanzbehörden lehnten das mit dem Hinweis ab, dass Zahlungen an Vereine nach dem Einkommensteuergesetz keine Sonderausgaben seien. Am Ende des Instanzenzugs wandte sich Reif wegen dieser seiner Ansicht nach verfassungswidrigen Ungleichbehandlung an den Verfassungsgerichtshof.
Es liege im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er bei der Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags auf "anerkannte Religionsgemeinschaften" abstelle und "nicht anerkannte Religionsgemeinschaften" von dieser Begünstigung ausschließe, urteilten die Verfassungsrichter. Umso mehr gelte dies für Beiträge an einen Verein, der gar nicht als Religionsgemeinschaft auftrete.